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des Inventarii aus die Eröffnung des erbschaftlichen
Liquidations-Prozesses anzutragen', und wenn der Erbe
dieser Aufforderung nicht genügt, so geschieht von Amts,
wegen nichts weiter, indem ein abermaliges Andringen
eines Erbschaftsgläubigers nach §. 60, 1. c. erforderlich
ist, um das fernere Verfahren einzuleiten, — Einige
gehen sogar noch weiter, und nehmen an, daß auch die
in dem §. 59. Tit. 51, Th. I, der A- G. O, vorge,
fchriebene Aufforderung an den Erben nur erst auf den
diesfalligen Antrag eines Erbschaftsglaubigers erlassen
werden dürfe, weil im §, 60. 1. c. eines fecnexn An,
dr'ingens der Erbschaftsgläubiger erwähnt werde, wor«
aus folge, daß zum Erlaß der §. 59, 1. c. vorgeschrie,
denen Aufforderung gleichfalls schon ein Antrag der
Erbschaftsgläubigex oder eines derselben erforderlich sei.
Allein diese Ansicht ist wohl nicht richtig und unter dem
ferner» Andringen der Erbschaftsgläubiger in §.
60- I, c. blos ihr wiederhohltes Gesuch um Defriedi,
gung zu verstehen, so dqß also das Exccutionsgesuch
das erste Andringen enthält, auf dessen Grund die im
tz. 59, I. c. vorgeschriebene Aufforderung erlassen wer»
den muß, Ein Rückblick auf die früher bestandenen
Gesetz? und namentlich auf das Erbschafts, Edikt vom
30. April 1765. (denn in dem Corpore juris Fried,
sind K. 12. Tit. 24. Th. I. und §. 49. Tit. 27. Th. II.
schon ganz dieselben Vorschriften, wie jetzt in der A.
G. O, §. 18, Tit. 24. und §. Z9. Tit. 51. Th. I. ent,
halten) wird solches bestätigen, Es heißt daselbst §.
10, wörtlich;
„Wie nun, nach obstehendem, dem Erben eum 6e-
" peficjo inventarii die Wahl flicht genommen wer-
den mag, ob ec die öffentliche Vorladung der Gläu,
higer ausbxingen, und bis dabin der Zahlung sich
enthalten; oder ohne Vorladung, denenjenigen
Gläubigern, die sich zuerst melden, Zahlung leisten,
und sich dadurch de» andern obgedachtermaßen
verhaftet machen wolle; so ist, wenn die Execu,
tion eines rechtskräftigen Urtheils widernden Er,
ben gesucht wird, diesem zuvörderst anzubefehlen: