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werben könnten, oder über die zu diesem Zweck zu ergrei-
fenden Maaßregeln, Berathschlagungen, in welcher Absicht
es fei, anzustellen;
2) kporin unbekannten Obern, es sek eidlich, an Eides«
statt durch Handschlag, mündlich, schriftlich, oder wie es
fej, Gehorsam versprochen wird;
3) worin bekannten Obern auf irgend eine dieftr Ar-
ten ein so unbedingter, Gehorsam angelobt wird, daß man
dabei nicht ausdrücklich alles dasjenige ausnimmt, was sich
auf den Staat, auf dessen Verfassung und Verwaltung
oder auf den vom Staat bestimmten Religions-Zustand
bezieht,' oder was für hie guten Sitten nachtheilige Folgen
haben könnte z
4) welche Verschwiegenheit in Ansehung der den Mit-
gliedern, zu offenbarenden Geheimnisse fordern, oder sich an-
geloben lassen; ' ' " ' "
5) welche eine geheim gehaltene Absicht haben oder
vorgeben, oder zur Erreichung einer nahmhaft gemachten
Absicht sich geheim gehaltener Mittel, oder verborgener my-
stischer hieroglyphischer Formen bedienen.
Diese charakteristischen Merkmale einer gesetzlich ver-
botenen'Verbindung finden sich grhßtentheils bei dem ge-
heimen Bunde vor, da, wie oben ausführlich gezeigt wor-
den, selbst abgesehen von dem, die Umgestaltung der Ver-
fassung der deutschen Staaten betreffenden Hauptzweck, die
Dundeöglieder anfangs unbekannten Obern', später aber
zwar bekannten Obern, jedoch ohne daß die sub 3 vorste-
hend gedachten Ausnahmen hierbei gemacht worden, Gehör,
fam versprochen, und endlich auch durch das Gesetz „den
Verräther trifft der Tod," so wie durch das Ängelöbniß der
Geheimhaltung des zu Erfahrenden, die sub 4 des gedach-
ten Edikts erwähnte Verschwiegenheit erfordert würde. —-
Die Beläge hierzu finden sich in den übereinstimmenden
Geständnissen der Znculpaten, auf welche der geschichtliche
Vortrag gegründet ist, und es ist unnöthig, die speziellen
Bekundungen hierüber jetzt anzuführen, da bei Beurtheilung
her' Strafbarkeit der einzelnen Znculpaten ohnedies hierauf
zurück gegangen werden muß.
So wenig aber, wie es hiernach einem Zweifel unter-
liegt, daß der Bund ln einer gesetzlich vrrbotheney, gehefi