Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

fremde Geschlechts Curatel, für solche Fälle die Adhibi-
tio« eines Beistandes für die Ehefrau und die Dollzie-
bung- der Verhandlung vor Gericht erfordert. P. II,
tit, 1, §. 198 — 201. -
Bei jeder gemeinschaftlichen Verpflichtung colli-
dirt das Interesse des einen Verpflichteten mit dem des
andern, namentlich auch bey dergleichen Schuldverschrei,
bringen, Vorzüglich wichtig sind in dieser Hinsicht Schul-
den, die von beiden Eheleuten gemeinschaftlich contca-
hirt worden. Bey ihnen frägt sich immer wegen des
‘ ehelichen Verhältnisses: ob nicht eigentlich blvs der
Ehemann Selbsischuldner geworden und also nur allein
verbunden sey? Auch abgesehen von einer Intercession,
streitet immer dafür die Dermuthung, daß er der Em-
pfänger der Vainta allein gewesen und sie zu seinen Be-
' Lürfnissen verwandt habe. In Ansehung der zum Zweck
der Ehe contrahirten Schulden muß bekanntlich — wenn
der Mann sie contrahirt hat — derselbe auch allein be-
langt werden, die Ehefrau kann daraus ex in rem
versione nicht belangt werden, weil der Mann die La-
sten der Che allein zu tragen hat. Hat hingegen die
Frau solche Schulden allein contrahirt und das Empfan-
gene zum Zweck der Ehe verwandt, so kann (nämlich
nach Römischen Recht) gegen sie als Contrahenti» ge-
klagt werden, wenn nicht nach der Lage der Sache das
Geschäft als Intercession anzufehen ist; allein auch ge-
gen den Mann findet die Klage de in rem verso des-
halb statt. Bei Schulden dieser Art ist also der Ehe-
mann auch im letztgedachten Falle als gleichfalls Ver-
pflichteter anzusehcn. Man mag, wenn nicht zu Con-
trahirung einer Schuld des Mannes oder der Frau ein
spezielles Geschäft die Veranlassung gab, immerhin an-
nehmen, daß sie zum Zweck der Ehe, d. i. zum Unter-
halt der Familie, zur Besorgung der Wirthschaft, zum
Betriebe eines Gewerbes des Mannes geschehe», dann muß
aber der Mann dafür haften (den Fall eines mariti inopis
«dime^ta in usum familiae comparantis ausgenommen)
im letztgedachten obiger Fälle wenigstens ex in rem
vopsione, und wenn beide 'Eheleute gemeinschaftlich ei-

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