Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

9.1. Ist die Verjährung der servitutum discontinuarum et non apparentium durch den Art. 691 des Code Nap. unterbrochen, oder hat sie während der Herrschaft des C. N. nur geruht?

151

i.
3ff die Verjährung der servitutum disöontinuä-
ruin et tion apparentium durch den Art. 691.
des Code Nap. unterbrochen, oder §at sie während
der Herrschaft de'ö C. K. nur geruht?
(Vom Herrn Ober-LandeögekichtSrnthe De. Scheller
r» Halderstadt.)

'as franz. bürgerl. Gesetzbuch dksponirt im Art. 691.;
-.Fortwährende nicht in's Auge fallende, desglei-
-,chen nicht fortwährende Servituten, diese letz-
„tern mögen in's Äuge fallende seyn oder nicht,
--erwirbt man nur durch Verleihung,"
und hiernach war und ist kein Zweifel, daß Unter der
Herrschaft des C. Hi. von einer Erwerbung der servi-
tutum diseontmuarum et not» apparentium durch Vew
jährung gar keine Rede feyn kann.
In den Ländettheilen aber, worin der C. N. feine
Herrschaft verloren hat, wirft sich jetzt die Frage aufr
ob die Verjährung dieser Art Servituten durch den C. N,
förmlich unterbrochen worden fey, oder während der
Herrschaft desselben nur geruht habe; welche in Preußen
mit Recht für so wichtig erachtet ist,'daß man sie in
letzter Instanz neuerer Anordnung zu Folge, nur von
dem Königl. Geheimen Obertribunal entschieden wisi
sen will-
. Von den wichtigsten Folgen ist die Beantwortung
dieser Frage deshalb, weil , wenn man annimmt, daß
jene Verjährung durch den C< N. unterbrochen worden,
sie nach Aufhören der Herrschaft des C. N, von neuem
wieder angefangen werden Muß, da Interruptio prae*
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