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sich in die aus jeder üblen Gewohnheit entstehende un-
angenehme Lage finden muß.
Endlich bleiben noch:
III. die den Rhein,Provinzen vor ibrer fran-
zösischen Unterjochung eigenthümlichen pro-
vinziellen und statutarischen Rechte übrig.
Diese sind eigentlich und allein diejenigen, welche
den Namen der althergebrachten, aus historischer Ent-
wickelung dieser Provinzen hervorgegangenen, eigen«
thümlichen Rechte derselben, verdienen, einen Na-
men, welchen der, für legislatorisches Alter'ephe,
mere, junge Codex Napoleon ohne Unbescheidenheit
nicht usurpicen kann. Diese Rechte werden aber
durch die Einführung der Preußischen Gesetzgebung
nicht aufgehoben, sondern vielmehr, so weit sie noch
anwendbar sind, wieder hergestellt. Die Preußische
allgemeine Gesetzgebung ist nur subsidiarisch, die
französische dagegen eine Prinzipale, jene tritt nur
ein, wenn Provinzial-Gesetze schweigen, diese bringt
alle Provinzial,Rechte zum Schweigen, »nd letztere
gelten nur da, wo der Code schweigt. Was Herr
v. F. m dieser Beziehung anfübrl, verhalt sich da-
her grade umgekehrt, und sein Tadel trifft nicht die
Preußische, sondern allein die französische Gesetzge«
bung, gegen welche ec- ihn daher billig hätte richten
sollen. Auch hier folgt aus den Argumenten des
Hrn. v. F. das Gegentheil desjenigen, was er dar-
aus deducirt, auch hier sprechen seine Argumente
gegen ihn, auch hier ist die Preußische Gesetzgebung
diejenige, welche wohlerworbene Rechte, altherge-
brachte, provinzial- und statutarische Gesetze am
wehesten ehrt und erhalt, die französische aber die
nivellirende.
- Zum Schlüsse noch eine Bemerkung über den
Schluß der Abhandlung des Hrn. v. F. Als Beweis
der Mängel der Preußischen Justiz wird hier nemlich
eine, vom Kammergerichks-Präsidenten v. Trützsch-
ler an die Kammergerichks-Referendarie« erlassene Auf-
forderung, gründlich zu instruiren, angeführt. Wenn
aus einzelnen Mängeln der Verwaltung einzelner Be-
1826. Heft LZ. £>
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