Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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Haus so rasch finden können, sö werden sie auch bei
ihrer Rückkehr in dem altväterlichen Hause sich,
wenn nicht schneller, doch mindestens eben so schnell,
in die Gewohnheiten ihrer Väter und ihrer eigenen Ju-
gendjahre wieder finden können. Hoffentlich wird keiner
schwach genug sein, es nicht zu können oder, nicht tzern
zu wollen; dies ist um so gewisser anzunehmen, als
jenes fremde Haus, welchem sie als Zwangs Gäste an-
gehörten, ihnen zwar fortgesetzte Gelegenheit zu Zwangs-
Marschen in alle Welttheile, allein keine zu ihrer hö-
hern wissenschaftlichen Bildung gab, sie vielmehr genö-
thigt waren, diese noch im altväterlichen Hause zu suchen,
und daher mit demselben und seinen Gesetzen und Ge-
wohnheiten in fortgesetzter Verbindung blieben, und diese
ihnen also gar nicht fremd geworden sind. Ueberdem
find sie in dasselbe schon eben so lange wieder zurück-
gekehrt, als sie von demselben getrennt waren, und wer-
den sie bei der so nahe bevorstehenden vollständigen Ge-
meinschaft des GesetzzustandeS so freundlich und zuvor-
kommend ausgenommen werden, daß, wer jenes fremde
Haus noch nicht ganz vergessen haben sollte, es bald
und freudig vergessen wird. Herr v. F. hat aber auch
übersehen, daß nicht alle Gewohnheiten Rücksicht ver-
dienen. Von Gewohnheit am Bessern trennt jeder
sich ungern; davon ist ja aber auch, wie oben bereits
bemerkt ist, die Rede überall nicht; wir wollen vielmehr
von unsrer Gewohnheit am Guten unsrer Gesetzge-
bung uns trennen, und am erprobten Bessern der
französischen uns gewöhnen. Wir denken aber hierbei
an das dabimus petimusquc vicissim und an die Re-
ciprocitat. Es giebt indessen auch üble Gewohnheiten,
auf welche keine Rücksicht zu nehmen ist. Referent rech,
net dahin z. B. die Forderung der Gewohnheit wegen
das Gute bcizubehalten. wenn ein Besseres ermit-
telt ist, die Forderung, ein Gesetzbuch deshalb, weil
man an dessen Form gewohnt, oder weil es Franzö,
fisch, Napolevn'isch rc. ist, beizubehaltcn. Dies sind
Gewohnheiten, die man nicht haben, und auf welche
Niemanden etwas zu Gute gethgn werden darf, die
vielmehr jeder ablegen oder, wenn er dies nicht will.

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