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in der Division abgehaltenen standrechtlichen Erkennt-
nisse von. Zeit zu Zeit durch einen DivisionS,Auditeur
prüfen zu lassen, welcher von den darin bemerkten Ver-
stößen gegen die Gesetze dem Divisions-Commandeur
Anzeige zu machen, und sich hierüber gegen das Gene-
ral-Auditoriat auszuweisen hat. -
E. Revision des General-Auditoriats.
, §. 15.
Dem General-Auditoriat ist von drei zu drei Mo-
naten eine Nachweisung der, von den commandirenden
Generalen und den Divisions-Commandeuren bestätig-
ten /kriegsrechtlichen Erkenntnisse zur Prüfung einzusen-
den. Ueber das 'Resultat dieser Prüfung hat das Ge-
neral-Auditoriat jährlich an Mich zu berichten, und in
diesem Bericht zugleich seine Bemerkungen über die
Militair-Iustiz-Pflege im Allgemeinen, mit Vorschlägen
zur Beseitigung wahrgenommener Mängel, vorzutragen.
Berlin den 28. Januar 1826.
Friedrich Wilhelm.
In Beziehung auf den Uebergang von den alteren
in die neuen Bestimmungen wegen Bestätigung kriegs-
rechtlicher Erkenntnisse haben Ge. Majestät der König
mittelst Allerhöchster Kabinetsordce vom 28. Januar
1826 noch zu bestimmen geruht:
1. das nach der bisherigen Verfassung in einigen Fal-
len den Brigade-Kommandeuren der Landwehr zu«
stehende Bestätigungsrecht kriegesrechtlicher Erkennt,
nisse hört auf.
2. Die besondern Aktenauszüge sollen nur noch in den,
zu meiner Entscheidung gelangenden Fällen, beige-
fügt werden, in allen übrigen Fällen aber Wegfällen.
3. Die Einsendung der kriegeörechtlichen Erkenntnisse
an die Befehlshaber zur Bestätigung geschieht ohne'
besonderes Anschreibcn.
4. Die Annahme-Befehle an die Festungö-Commau-