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dem Befund der Umstände nach, dem Ermessen des Ge-
richts überlassen, den Erben, welcher ein Aversional,
Quantum offerirt, von der Vorlegung eines dergleichen
Jnventariums zu entbinden. Die Verordnung vom 30.
August 1814. befaßt nur den Fall, wo ein versiegeltes
Inventarium vorhanden, u:ch bei den Gerichten bereits
nicderqelegt ist. In andern Fallen kann von Produc-
tion eines Jnventariums, dessen Vorlegung der Erbe
har überhoben sein'wollen, nach einmal geschehener An-
nahme des vor ihm offerirten Aversional. Stempels nicht
mehr die Rede ftyn, es wäre denn, baß er durch fal-
sche Angaben die Gerichte hintergangen, und die zu
Gebote stehenden Mittel, sich durch Erkundigungen, von
deren Richtigkeit zu überzeugen, dergestalt vereitelt hat,
daß dadurch eine erhebliche Verletzung des Stempel«
Interesses erwachsen ist.
Hiernach hat sich das Königliche Hvfgericht zu achten.
Berlin, den so. Juni 18-7-
der Justizministcr
(gez.) von Kirch eisen.
■ An ' '
dar Königliche Hofgericht r»
Aremberg
1817. H. 18- L