Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 9 = H. 17/18 (1817))

Beziehungen «ingetretene», Veränderungen, theils um auch
dadurch pro delenda revolutionis memoria beizutra-
gen, in materieller und formeller Rücksicht einer genauen
Revision unterworfen. Aus derselben gingen die vor-
liegenden fünf neuen Gesetzbücher, befreit von allen re-
volutionären Elementen und Reminiszenzen an die ephe-
merische Kaiserliche Regierung und dem gegenwärtigen
Zustande des Staats angepaßt» als Codices repetitas
praelectionis, hervor, die vom Tage ihrer Publikation an,
allein öffentlich angeführt werden dürfen, und alle Codes
Napoldon außer Kraft und Wirkung fetzen.
Die genaue Vergleichung dieser neuen Ausgaben
mit den früher» überschreitet die Bestimmung dieser An-
zeige und, wenigstens bis jetzt, die Muße des Refe-
renten.
So sind denn die hoch und viel gefeierten, Gesetzbücher
Napoleons, denew ihr Vaterland zu enge war, in ihrem
eigenen Vaterland vernichtet und vom Schauplatz abgetre-
ten. Auch außerhalb Frankreich haben sie dies Schicksal
gehabt, und gelten in keinem Lande mehr, als
allein noch in den Preußischen Rheinprovin-
zen. Wenn sie auch dort, der allerhöchsten Bestimmung
vom 20. Juni 1816. gemäß, durch die angemessenere, fehn-
lichst erwünschte, Preußische Gesetzgebung pro et ibi de-
lenda perpetua revolutionis memoria werden abge-
schafft seyn (wie dies in Administratigegenständen schon
der Fall ist); so ist Napoleons Gesetzgebung ganz zu
Grabe gegangen. Bis zu dieser Aufhebung tritt in de»
Rheinprovinzen der in der Geschichte einzige Fall ein,

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