Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

15.19. Dauer der Leibrente im letzten Lebensjahre des Rentenkäufers bei bedungenen monatlichen Raten

Dauer der Leibrente während des letzten JahreS. 875
S. 146). Daß dem X.'schen Bankverein ein Schade durch
die Zögerung erwachsen sei, erhellt überhaupt nicht; er hat
das Papier nur unter Vorbehalt des Einganges angenommen, und
da es nicht eingegangen ist, zurückgegeben. Die rc. Privat-
bank haftet aber nur ihm und steht mit den weiteren Vormän-
nern desselben in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnisse. Unstreitig
aber hat der X.'sche Bankverein nichts versäumt, und deshalb
kann gegen ihn die Filiale der.Hypothekenbank keinen
Regreß nehmen; es wäre denn, daß man sagte, es sei ihm ein am
20. Mai einlösbares Papier gegeben, und wenn er es seinen Zwecken
entsprechend fand, es weiter zu giriren, so müssen die Versäumnisse
seines Nachmannes so angesehen werden (im Verhältniß zur bezeich-
neten Filiale), als hätte er selbst versäumt. Dem scheint jedoch die
Natur eines indoffablen, zum Umlauf bestimmten Papiers eutgegen-
zustehen.
Erwägt man überdies, daß die angezogene Stelle des preußischen
Rechts von der Anzeige der verweigerten Annahme spricht, wäh-
rend das Akkreditif auf eine Annahme überhaupt nicht abzielte,
sondern auf Zahlung, und daß man ohne positive Vorschrift in dem
Abwarten der Zahlung während einiger Tage keine schuldhafte Zö-
gerung finden kann, so ist klar, daß, wenn auch der Beweis erbracht
werden könnte, die Gebrüder P. hätten bei rechtzeitigem Avis das
Akkreditif eingelöst, doch nur äußerst geringe Aussicht vorhanden
wäre, den Ausfall, welchen die Filiale der Aktien-Hypothekenbank
im Konkurse von Gebrüder P. erleiden wird, von dem X.'schen
Bankverein im Prozesse zu erstreiten.
Nr. 35.
Dauer der Leibrente betreffs des letzten Lebensjahres -es
Uentenbkufers.
Stirbt der Rentenkäufer im Laufe des Rentenjahres, so muß
der Verkäufer die Rente des ganzen Jahres auch dann bezahlen,
wenn nach dem Vertrage die Rente in monatlichen Raten praonu-
moranäo zahlbar war.*)
A L.R. I. II. §8 619. 620. 649, I. 16 88 61. 62.
*) Von dem gleichen Grundsätze geht das R.O.H.G. in dem Erkenntnisse
v. 6. März 1877, Entsch. Bd. 21 S. 400 aus, welches während des Druckes
dieses Heftes veröffentlicht ist.

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