864
Rechtsfälle. B. Gutachten.
50 Jahre dauern und durch einen inzwischen einlretenden Tod des
A. nicht aufgelöst werden solle, daß für diesen Fall vielmehr die
Sozietät mit den Erben des A. fortgesetzt werden, und 6. allein zur
Geschäftsführung befugt sein solle.
Die Firma der Gesellschaft ist eingetragen, und A. und B. sind
als die alleinigen Inhaber derselben ohne Einschränkung hinsichtlich
der Geschäftsführung vermerkt.
Während jener 50 Jahre starb A. mit Hinterlassung eines form-
gültigen Testaments, in welchem gewisse Personen zu seinen Erben
eingesetzt, die Wittwe und ein Sohn des A. aber exheredirt sind.
Diese Jntestaterben haben das Testament als inoffiziös angefochteu.
Der Streit über das Erbrecht ist noch unentschieden.
Es entstand die Frage,
ob B. bei dieser Sachlage die Firma fortführen kann, und
was bei den: Handelsregister zu veranlassen ist?
Das Gutachten führt aus:
Das H.G.B. hat in bewußter Absicht den gemeinrechtlichen Satz,
daß der Tod eines Gesellschafters ipso jure die Sozietät auflöse,
dahin beschränkt, daß die Auflösung nur dann eintritt, wenn nicht
der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Ver-
storbenen fortbestehen solle. Diese Ausnahmebestimmung ist in dem
Vertrage zwischen A. u. B. getroffen. Unter diesen Uinständen hat
der Tod des A. nicht die Wirkung, daß die Gesellschaft aufgelöst
ist, vielmehr nur die, daß die Gesellschaft mit den Erben des A.
fortbestehl. Fortbestehen kann aber nur eine früher bestandene Ge-
sellschaft, folglich dauert diese fort, wenngleich neue Gesellschafter
eingetreten sind (die Erben). Der Fall liegt hinsichtlich der Ver-
tretungsbefugniß des B. ganz ebenso, als wenn von zwei eingetra-
genen Gesellschaftern ein dritter aber nicht eingetragener Gesellschafter
in die Gesellschaft ausgenommen wäre. Das Zeichnungsrecht der
ersteren hinsichtlich der Firma ist von der Eintragung des neu hinzu-
getretenen Gesellschafters um so mehr unabhängig, als es durch die
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister überhaupt nicht
bedingt ist. Es scheint nur daher, daß im vorliegenden Falle B.
nach wie vor die Firma rechtsgültig zeichnen kann, selbst wenn noch
nicht feststeht, welche Personen seine neuen Gesellschafter geworden
sind. Vorhanden sind sie, nur ist noch nicht außer allem Zweifel,
wer die einzelnen Personen sind. Da überdies vertraglich bedungen