Vorwort.
in
Die auf Veranlassung der Verlagsbuchhandlung jetzt eintretende
neue Redaktion wird bestrebt sein, bei Fortführung der Zeitschrift
in die Fußtapfen ihres Gründers zu treten. Sie glaubt, daß sie
dem großen Verdienste, welches Gruchot sich um die wissenschaft-
liche Erkenntniß und Ausbildung des preußischen Rechts erworben
hat, nicht besser ihre Anerkennung zollen kann, als wenn sie Plan
und Anordnung der Zeitschrift unverändert beibehält. Sie wird
vermuthlich damit zugleich dem Wunsche des Leserkreises entgegen
kommen. Die oben erwähnte Tendenz der Beiträge, das preußische
Recht von der partikularistischen Behandlungsweise zu befreien, ge-
winnt im gegenwärtigen Augenblick durch die in Aussicht stehenden
großen deutschen Zustizgesetze eine hervortretende Bedeutung. Die
Zweifel, welche an dem Zustandekommen der Gesetze aufgetaucht
waren, dürfen wohl für überwunden angesehen werden. Bei der
Berathung derselben sind von allen Seilen die großen Schwierig-
keiten, welche die Ausführung sowohl des Gerichtsverfassungs-Ge-
setzes als der Civilprozeß-Ordnung nothwendig zur Folge hat,
hervorgehoben. Der in letzterem Gesetze durchgeführte Grundsatz
der Mündlichkeit des Verfahrens bringt für die meisten deutschen
Territorien, namentlich wo jetzt die Allgemeine Gerichtsordnung
und der gemeine Prozeß gelten, so gewaltige Aenderungen .mit
sich, daß es der vollen Kraft des Richter- und Anwaltstandes
bedarf, wenn nicht eine bedenkliche Rechtsunsicherheit eintreten soll.
Die Redaktion glaubt deshalb, daß mit der Verkündigung jener
Gesetze der Zeitpunkt für eine wissenschaftliche Erörterung der-
selben eintritt, und sie richtet an Alle, welche sich berufen fühlen,
bei dem Ausbau unseres nationalen Rechts zu helfen, namentlich
auch an die Rechtslehrer der deutschen Hochschulen die Bitte, durch
Abhandlungen, oder Besprechung einzelner Zweifelspunkte den Ueber-
gang in den neuen Rechtszustand zu erleichtern. Die Redaktion
behält sich vor, fortlaufend Glossen zur Civil-Prozeß-Ordnung in
derselben Weise, wie dies bisher für das Landrechl geschehen ist,
mitzutheilen.
Die Redaktion hofft aber auch weiter, daß es ihr gelingen wird,
die beabsichtigte Kodifikation des materiellen Rechts für Deutschland