Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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auf ihre Aussteuer gar nicht in Bezug auf diese Gü-
ter/sondern in Bezug auf die ganze vnivsrsitss ge-
schehen sei.
Hierdurch wird indeß die Interpretation, welche der
Richter der Erblandsvereinigung gegeben hat, nicht als un-
richtig dargestellt. Sic enthält in der Thal die Sanktion
einer sich auf das Herzogthum. Wcstphalen beziehenden,
alle üblichen Familien angehenden Gewohnheit, von deren
Beweise im konkreten Falle nicht weiter die Rede sein
kann- Welche Zweifel hierbei etwa bei künftiger Abfassung
des Provinzial-Gesetzbuchs für das Hcrzogkhum Wcstphalen
zu beseitigen sein werden und welche darüber bereits ange-
regt sein mögen, ist gleichgültig. Für jetzt muß man bei
dem Inhalt der Erblandvercinigung lediglich stehen bleiben,
und es widerlegt sich alles hierbei von der Zmplorantin
Angeführte dadurch, daß ln der Allerhöchsten Kabinctsordre
vom 25. August 1832 (S. 225. der Gesetzsamml.) die in
der Erblandseinigung <Ie 1590 gegründete Succcssions-
vrdnnng als eine gesetzliche bezeichnet wird, bei der es
also auf einen besonderen Beweis ihres Bestehens nicht an-
kommen kann.
4. "Die Zmplorantin führt an:,
: die Ansicht des Richters über das Außcrwescntliche der
von Töchtern geleisteten Verzichte werde durch den Zu-
sammenhang der Erblandsvereinigung widerlegt, beson-
ders durch die darin den Töchtern gestattete Immission
in die Güter pro quota hereditaria, welche die Be-
rechtigung zu einer quota hereditaria Nachweise, wenn
auch diese Maßregel durch Einführung der Prcuß.
, Prozeßordnung aufgehoben sein möchte. Jedenfalls
.,. habe der Richter hier die Erblandsvereinigung auf ei-
nen unpassenden Fall angewendet, da die verzichtende
Tochter — die Mutter der Verklagten — den Erb-
anfall nicht erlebt gehabt, ihr selbst aber, der Ver-
klagten, Weder Aussteuer angcboten, noch von ihr
Verzicht geleistet sei.
Was die letztere Bemerkung betrifft: so erledigt sic sich durch
§, 358. Tit. 2, Th. II. des Allg. Landrcchts, wonach die

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