Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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wird durch die Worte des §. 32. nicht unterstützt, in denen
nicht von einzelnen Immobilien, sondern vom unbe-
weglichen Vermögen die Rede ist, und auch durch
die §§. 31.—39. Tit. 2. Th. L. des Allg. Landr.- nicht ge-
rechtfertigt, da, wenn auch Immobilien zu einem Znbcgriff
von Sachen mit gehören können, daraus nicht folgt, daß
nicht in Absicht gewisser besondern Rechte auf selbige an-
dere Regeln eintreten können, als bei der universitas im
Allgemeinen der Fall ist; in Beziehung auf solche besondere
Rechte gewisser Subjekte ist die Bestimmung des §. 36.
ibici, einflußlos, weil darin nur von den Befugnissen und
Lasten des Inbegriffs die Rede ist. Ob sich Schwie-
rigkeiten bei Anwendung der Regel, daß in Betreff der
Immobilien die Realstatuten auch in Erbfällen gelten,'Her-
vorthun können, in Absicht der Erbschaftsschulden, Berech-
nung des Pflichtteils re. ist an sich nicht entscheidend; sie
werden sich vorkommenden Falls lösen lasse», (conf. den
Cappel'schen Aufsatz S. 196. I. v.) und können die Regel
nicht aufheben. Die von der Zmplorantin bezogenen §.536.
537- Tit. 12. Th. I. des Allg. Landr. enthalten über die hier
streitige Frage, über den Vorzug der Realstatuten beiZ m-
m o bitten, gar keine Bestimmung. Rach alle diesem kann
denn die hier aufgestellte Ansicht des Appellationsrichters
nicht als rechtsverletzend angesehen werden, wenn man auch
auf den von ihm noch angeführten Grund, der von den
Schranken des Gesetzgebers hergenommcn ist, kein besonde-
res Gewicht legt, zumal er wenigstens auf Realstatute»
der einzelnen Provinzen oder Ocrter desselben Staats
nicht paßt.
2. Die Zmplorantin meint, es sei ein Rechtsgrund-
satz verletzt, wenn der Richter im §. 8. der Erblandcsver-
emigung ein Resultat finde. Sie bemerkt:
die Töchter würden ja von Zm- und Mobiliar-
Nachlaß abgcfundcn; Rcalstatutcn seien nur die auf
Immobilien sich beziehende; die Erblandvercinigung sei
ein bloßes Personal-Statut der dort mit dem Landes-
herrn contrahirenden, ihm persönlich unterthänigen
Westphälischen Ritter, der Zusammenhang und Sinn
dieses Gesetzes sei vom Richter verfehlt.

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