Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

2.2. Allerhöchste, bei Entwerfung des Allgemeinen Landrechts ergangene Kabinets-Ordres, das Kriminalrecht betreffend

IL
Allerhöchste,
bei Entwerfung des Allgemeinen Landrechts ergangene
KabinetsvHk-res,
das Criurinalrecht betreffend.

l.
Allerhöchste KabinetSordre vom 10. April 1766.

JJtcin lieber Groß Canßler v. Carmer: Da ich ans
Euerm anderweiten Bericht vom 9. d. ersehen, daß das,
was Ich in Ansehung der Criminal-Strafen befohlen habe,
in dem Projekt zu dem auszuarbeitenden Gesetz-Buche,
dem wesentlichen Inhalte nach, schon größtentheils enthalten,
so ist das in soweit wohl gut, aber das muß alles ordent-
lich gemacht werden, und zwar dergestalt, daß immer die
Strafen denen Verbrechen angemessen sind und sich das
miteinander balancirt: Denn wenn sich Leute veruneini-
gen, sich schlagen und einander umbringen und dergleichen
Verbrechen, die müssen mit der größten Schärfe bestraft werden;
eben auch, wenn einer den andern vorsätzlich so verwundet,
oder wohl gar vergiftet, daß er davon stirbt, so muß derThätcr
allerdings auch sterben; Wenn hingegen ein Mensch, ganz
unschuldiger Weise, ohne im geringsten eine üble Absicht, oder
Vorsatz dabei zu haben, sondern blos und allein aus pu-
rem Versehen einen Andern ums Leben bringt, der hat

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