Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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1) Ist, der eigenthümlichcn Natur der märkischen Lehne
und der. bisherigen Observairz znfolge, in der Kur-
und Altmark der jedesmalige Lehnbefitzer in Bezie-
hung auf Verfügungen über das Lehn unter Le-
benden nicht durch seine eignen Descenbenten
beschrankt, dergestalt,
a) daß dieselbe» bei Familicuschlüssen, durch »velche
das Lehn ganz aufgehoben werden soll, nicht zuge-
zogen zu werden brauchen?
b) daß der Lehnbefitzer, welcher keine Agnaten, wohl
aber Söhne hat, als voller Eigenthümer, ohne Zu-
ziehung dieser lctzkern, über das Gut verfügen und
durch seine alleinige Erklärung, wenn diese im Hy-
pothekcnbuche vermerkt worden, das Lehn in freies
Eigenthum verwandeln kann?
c) daß, wenn er das Lehn an einen Dritten veräußert
hat, seinen Descenbenten die Befugniß nicht zustrht,
dasselbe gegen Entschädigung des dritten Besitzers
zu revoziren?
oder'.
2) Haben die Desccndenten in dieser Beziehung dieselben
Rechte am Lchngute, welche den Agnaten beiwohnen,
obgleich sie hinsichtlich der Vertretung der Handlun-
gen, welche der Vater in Beziehung auf das Gut
vorgenommen hat, andere Verpflichtungen haben,
als die Agnaten? — so daß auch in der Mark die
Vorschriften des Allgem. Landrechts Th. I. Tit. 18.
44. 268—272. zur Anwendung kommen?
ES ist hier nur von Verfügungen unter Lebenden die
Rede. Daß der Lehnbefitzer durch letztwillige Dispositio-
nen keinesweges ganz willkührlich zum Nachtheile seiner
Descendenz über das Lehn verfügen dürfe, ist nicht bestrit-
ten (cf. 4- 166. des kurmärkischen Entwurfs.) -
Die erste Alternative ad 1. hat für die Ncumark
kein Interesse. Die neumärkische Lehns-Konstitution vom
14. August 1724 verordnet:
4. 1. „Wenn in der Ncumark, Sternberg lind inkor-
„porirtcn Kreisen ein Besitzer eines adlichen Guts
„keine Agnaten oder Successores, denen vermöge der
„ehemaligen Mitbclehnschaft das jus succedendi daran

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