Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

6.5. Strafrecht

533

L.
• Stra fr e ch t.
Aberkennung der National-Kokarde bei Verurthei-
lungen zu Zuchthausstrafe oder FestungSarrcst auf
n-., , .; ' Lebenszeit... < ■.
'tA. K. s. vom 1. Zull 1817, Zahrb. Bd. 10. ©; 33.) i --

Nach Ihrem Anträge in dem Berichte vom 23. v. M.
will ich hierdurch bestimmen, daß der Verlust der National-
Kokarde von den Gerichten auch alsdann ausgesprochen
werden soll, wenn auf lebenswirrige Zuchthausstrafe oder
FestnngSarrest erkannt wird und die entgegensteheiide Vor-
schrift in der Ordre vom 1. Zuli 1817 wiederum aufhe-
ben. Sie haben diese Bestimmung zur Kenntniß der Ge-
richte zu bringen. —
Potsdam, den 27. April 1844. . '
Friedrich Wilhelm.

?ln
dm Staats- und Zustizministcr Mühl er.

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