Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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Namen erkauft, und bricht später über sein Vermögen Kon-
kurs auS, so sind seine Gläubiger berechtigt, die Abtretung
dieser Immobilien von der Frau an seine Konkursmasse
gegen Erstattung des ans ihrem Vermögen gezahlten Kauf-
geldes zu verlangen.
§. 132.
Von diesem Ansprüche »vird die Frau nur dann frei,
wenn sie nachzuweisen vermag, daß der Kauf lediglich mit
ihrem Vermögen geschehen und daß beim Abschlüsse dessel-
ben ihr Ehemann noch zahlungsfähig gewesen ist.
§. 133.
Hat die Frau den Konkurs des Mannes durch Ver-
schwendung veranlaßt, oder wohl gar durch betrügliche
Handlungen oder sonst mit ihrem Ehemanne colludirt, so
geht sie aller Ansprüche an dessen Konkursmasse wegen ih-
res Eingebrachten und ihrer übrigen Forderungen verlustig.
§. 134.
H. 312. loc. eit.
Schenkungen eines Ehemannes an seine- Frau sind,
wenn er später in Konkurs geräth, nichtig, und die Frau
ist schuldig, das Empfangene zur Konkursmasse ihres Man-
nes abzuiiefern. Hiervon sind bloß die nöthigen Kleidungs-
stücke, Wäsche und Betten ausgenommen.
§. 135.
Zst die geschenkte Sache schon weiter veräußert uiid
der Kaufpreis entweder zur Anschaffung anderer bewegli-
chen und unbeweglichen Stücke oder auf andere Weise in
den Nutzen der Frau verwendet worden, so ist ste verbun-
den, die an deren Stelle angeschafften Gegenstände oder
den aus der nützlichen Verwendung erlangten Aorkheil an
die Konkursmasse ihres Mannes herauszugebcn.
§. 136. .
§. 343. Ioc. cit.
Zur Uebernahme der Bürgschaft einer Ehefrau für ih-
ren Ehemann ist die gerichtliche 'Form nothwendig. Der
Richter muß sie hierbei Unter Zuziehung eines von ihr er-
wählten oder zugcordueten Beistandes über die rechtlichen
Wirkungen und Folgen einer Bürgschaft gehörig belehren.

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