Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

212

für deren sofortigen Druck gesorgt ist und welche auf Kosten
der Salaricn-Kaffe anznschaffen sind.
Das Verfahren bei Einfordernng der Erzikhungsberichte
ist folgendes:
1) Der Vorsteher des Bureaus, zu welchem die Pn-
pillensachen gehören, hat zu einer von jedem Gerichte
ein für alle Mal zu bestimmenden Zeit jeden Zah-
rcs sämmtliche kurrente Vormundschaftsakten nach
und nach nach dem Repertorium zur Hand zu neh-
men, um daraus die Aufforderungen an die Vor-
münder mit Angabe des Aktenzeichens in der Hebe»
schrist und Ausfüllung der Kolumne 1 und 2 deS
' Formulars zum Erziehungsberichte (laufende Nr.
. für jeden Pflegebefohlenen und Name und Geburts-
tag eines jeden) gleich in mundo zu expediren;
Konzepte werden nicht zu den Akten zurückbehalten,
die Aufforderungen auch nicht journalisirt.
2) Sind sämmtliche Aufforderungen zur Erstattung der
ErziehungSbrrichte expedirt) so werden sie nach dem
Wohnorte der Vormünder gesondert und danach
in Verzeichnisse nach dem Formular zu dem Zn-
sinuationsbuche gebracht, wobei natürlich in der für
die Nr. des Zonrnals bestimmten Kolumne Lit.
und Nr. des Repertoriums zu vermerken ist, eS
aber dann eben deshalb der Ausfüllung der Ko-
lumne „Bezeichnung der Sache" nicht bedarf.
3) Die Verzeichnisse mit den Aufforderungen sind hier-
nächst den Bezirksboten zur Znflnuation der letzte-
ren zuzustellen und von diesen, nach bewirkten Zn-
sinuation und geschehener Bescheinigung der Znsi-
nuation in der betreffenden Kolumne, dem Büreau-
Vorsteher wieder zuzustellen. Daß die Insinuation
gehörig bewirkt wird, ist auf die allgemein vorge-
schriebene Weise zu kontroliren.
4) Den Eingang der Erziehungsberichte hat der Bü-
reau-Borsteher nach den an ihn zurückgelangenden
Verzeichnissen zu kontroliren, jeden eingehenden Be-
richt abzustreichen und nach Ablauf der Fristen die
im Rückstände befindlichen Vormünder nach dem
anliegenden, von ihm in mundo auszufüllenden

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer