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betreffend das erforderte Gutachten über mehrere,
die Illegitimität der in stehender Ehe gebornen
Kinder betreffende Fragen,
ausgesprochen. '
Neuerlich hat sich aber in dem ersten Senate unseres
Kollegiums bei dem Bortrage einer ebenfalls märkischen
Sache die entgegenstehende Meinung dahin geltend machen
wollen;
, daß in dem gedachten H. keine Verjährungsfrist ent-
halten, sondern darin ein stillschweigendes Aner-
fenntniß von Seiten des Vaters vorausgesetzt sei,
— daß diese Disposition nicht contra, sondern nur
!jraeter jus commune sei, und deshalb zu den
uspendirten Stellen des Landrechts nicht gehöre.
Diese Kontroverse ist deshalb verfassungsmäßig an das
' Plenum gebracht worden, welches sich in der Sitzung vom
22. Zanuar 1844 für die ältere Meinung — die Suspen?
sion erklärt hat.
, tzw, Exzellenz überreichen wir anliegend ganz gehor-
samst die vorgeschriebencn Extrakte aus dem Protokollbuche
und aus den Spruch-Repertorien.
Berlin, den 6. April 1844.
Das Geheime Ober-Tribunal.
b. Plenar-B eschluß.
Zu A. L. R. II. 2. H. 7.
Der §-7. Tit.2. Th. H. Allg. Landr-, dahin lautend:
„der Ehemann, welcher solchergestalt die Rechtmä-
ßigkeit eines von seiner Frau während der Ehe ge-
bornen Kindes anfechten will, muß sich darüber
hinnen Jahresfrist nach erhaltener Nachricht von
der Geburt desselben, hei Verlust seines Rechts ge-
richtlich erklären,"
ist, als dem gemeinen Recht zuwiderlaufend, nach Art. VII.
des Publikations-Patents vom 5, Februar 1794 für suspen-
di« zu erachten und daher in dex Mark zur Zeit nicht an-
tvrndbar.
Angenommen in pleno den 22. Zanuar 1844.
I. 1837. K. 32.