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werden. Hiezu kommt, daß es der Annahme: daß die ge-
setzlich vorgeschriebene gerichtliche Verlautbarung und Be-
stätigung der Veräußerungsverträge an die Stelle der frü-
heren feierlichen Einweisung in den Besitz und der Znvestitur
getreten sei, an aller Begründung mangelt, und diese An-
nahme schon dadurch widerlegt wird, daß es bis zum Er-
scheinen des Gesetzes vom 23. April 1821 einer gerichtlichen
Verlautbarung der Verträge über unbewegliche Güter in
vielen anderen Fällen bedurfte, wo von einer feierlichen
Einweisung in den Besitz, oder von einer förmlichen Inve-
stitur nicht die Rede sein konnte. Noch weniger begründet
ist die ad 2. gedachte Ansicht,' welche dahin geht, daß die
Verbindlichkeit zur Entrichtung der Lehnwaare mit dem er-
folgten Abschlüsse des Vcräußerungsvertrages und der Ur-
bergabe des Grundstücks existent werde, und daß daher der
im §. 731. gebrauchte Ausdruck „gerichtliche Zuschreibung
des Guts" für gleichbedeutend mit „gerichtlicher Abschließung
des Kontrakts" zu betrachten sei. Denn auch diese Ausle-
gung kann schon darum nicht die richtige sein, weil sie die
Fälle ausschließt, wo das laudemialpflichtige Grundstück
ohne einen Veräußerungsvertrag auf einen andern über-
tragen wird. Dieser Auslegung steht ferner entgegen, daß
zur Uebertragung des Eigcnthums eines solchen Guts nicht
nothwendig die Abschließung eines gerichtlichen Kontrakts
erforderlich ist, sondern dazu, außer der Uebergabe, nach
§. 17. Tit. 10. und §. 120. Tit. 5. Th. I. A. L. R ,
schon eine außergerichtlich errichtete Punktation genügt, in
diesem Falle also ' von einer gerichtlichen Zuschreibung des
Guts nicht die Rede sein könnte. Endlich geht aus den
Vorschriften der §§. 736. 728. I. 18. A. L. R., welche
verordnen:
§. 736. Wird die Erwerbung auch nach erfolgter Zu-
schreibung als nichtig und unkräftig wieder aufgehoben,
so kann das bezahlte Laudcmium wieder zurückgefor-
dert werden.
§. 738. Ein nach geschehener Zuschreibung freiwillig er-
folgender Rücktritt der Kontrahenten wird als ein
neues Kaufsgeschäft angesehen. '
klar hervor, daß bas Gesetz die gerichtliche Zuschreibung des
Guts als einen, von der Erwerbung desselben, resp. von
dem