Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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-Augen spricht. Da behauptet wird, daß das longobardische
Lehnrecht sich in der Mark Brandenburg im Gebrauch er-
halten habe; so sind darüber Ermittelungen bei einzelnen
adelichen Familen veranlaßt, die aber« überall kein irgend
relevantes Resultat ergeben haben, so wie in den einzelnen
Familien die Ansichten über diesen Gegenstand sehr ver-
schieden sind.
Bei Entwerfung des Provinzialrechts ist man bei den
Grundsätzen des Allgemeinen Landrechls um so mehr ver-
blieben, als sie schon früher in der Mark Brandenburg
galten, und im Begriff des Lehns liegen, weil sie mit den
allgemeinen Grundsätzen des gemeinen und des Preußischen
Rechts übereinsiimmen, und die entgegengesetzten Grund-
sätze auch der inner» Konsequenz entbehren.
Wenn man hierbei politische Gründe berücksichtigt; so
sprechen die erheblichsten Motive für die Atifrechthaltung
dieser Bestimmungen, wodurch allein das Erbe und der
Wohlstand in der Familie erhalten und der Verschwendung
eines Ascendente« entzogen werden kann.

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