Gewerbetreibende. — Gnaden-Quartal. 79
Gewerbetreibende, f. Deposital-Kassen-Curatoren.
Gewohnheitsrechte. Fragmente über das Verhaltniß der Gewohnheitsrechte zu
Gesetzbüchern, in besonderer Beziehung auf die Verpflichtung der Descendenten,
Laudemien von Rusticalstellen zu entrichten. — 33. Z.
S. Gütergemeinschaft, Weftphälisches Provinzialrecht.
Gimborn-Neustadt, s. Erbfolge.
Ginster, s. Holzdiebstahl.
Giro, s. Wechsel'. ^ '
Gladbach..Regulativ über die Errichtung und Verwaltung des Fabrikengerlchts für
den Kreis Gladbach. 4«. 591. — IX. 224.
Glaubwürdigkeit, s. Erecutoren, Gensd'armen, Wechselproteste.
Gläubiger, s. Nießbrauch. '
Glienicker Waisen versorgungS-Anstalt, s. Gebührenfreiheit.
Glogau. ' Publ. des Oberlandesgerichts über Bestätigung und Eintragung der Ver-
träge über Verkauf, Vererbpachtung oder Ablösung ländlicher Grundstücke. —
10.51. Publ.überdie von den Untergerichten einzureichenden Tabellen.—11.267.
Gnadengehalt. Die Gläubiger haben auf das, über daS Stcrbrquartal bewilligte
(Gnaden-) Gehalt verstorbener Beamten keinen Anspruch. 0. 204. — II. 211. u.
14 211. — III. 302. Auszahlung der Rückstände des Gnadengehalts verstorbe-
ner Invaliden an ihre Wittwen. 11. 196 — III. 301. Verlust und Fortgenuß
von Gnadegehaltern und Wagegeldern der Invaliden, welche ein dauerndes oder
vorübergehendes Civil-Diensteinkommen erlangen. SÄ. 245. — 111.274. Beibe-
haltung und Anrechnung des Gnadengehalrs und Wagegeldes der ausgeschicdenen
und im Civil versorgten Gensd'armen. 30. 370. — III. 188. Declaration dieser
Verfügung hinsichtlich des Betrages der anzurechnenden Militärpensionen. 31.
168. — III. 196. Anspruch eines Militär-Invaliden, welcher die ihm zu Theil ge-
wordene Civilversorgung freiwillig aufgiebt, auf Wiedergewährung des Militär-
Gnadengehalts. 34. 476. — VI. 604. Berechnung der Diensteinkünfte der im
Civil angestellten Invaliden rücksichtlich der Fortgewährung des frühern Militär-
Gnadengehaltv. 35.90. — VI.' 629. Wkedergewährung des Militär-Gnadengc-
. Halts an Invaliden, die ihren Civildienst wegen eines Vergehens verlieren. 38.
390. — VI. 630. Verwirkung des Militär-Gnadengehalts der im Civildienst arbei-
tenden Invaliden bei Civilverbcecben. 40. 248. — VI. 632. Den Militär-Inva-
liden ist das Militär-Gnadcngehalt bis zur etatsmäßkgen Civilanstellung.zu belas-
sen. 40.135. — VIII. 459. Befugniß der im Civildienst angestellten Militär-
Invaliden zur Fortbeziehung ihres Militär-Gnadengehalts. 45. 342. — X. 265.
Fortzahlung des Militär-Gnadengchalts an die im Civildienste (als Boten, Exccu-
toren et«.) interimistisch angestellten Militär-Invaliden. 48. 240. — X. 265.
Erkenntnfß auf Verlust des Gnadengehalts der im Civildienst angestellten Militär-
Invaliden. 40. 528. — X 75. Rechtsmittel gegen Stcaferkenntnisse auf Ver-
lust des Gnadengehalts der Militär-Invaliden in der Rheinprovinz. «50. 660. —
XIII. 234. Verlust des Militär-Gnadengehalts zur Strafe. 51. 158. — XII.
293. Maßregeln zur Vermeidung der Ueberhebungen der Militär-Gnadengehälter
durch Invaliden nach ihrer Anstellung im Civildienste. 52 509. — XII. 301.
, Gleiche Verfügung für die Rheinprovinz. 52. 669. — XIII. 144.
S. Gnadenquartal, Invaliden, Pensionen, Pensionsfonds, Wartegeld.
Gnaden-Monat ist dem Ansprüche der Gläubiger nicht unterworfen. 14. 211 —
III. 302. Darauf haben versorgte Söhne keinen Anspruch. 24. 313. — III 304.
Gaadenmonat von bezogenen Gehaltsentschadigungen. 25.94. — III. 304.
'S. Gnadengkhalt, Gnadenquartal.
Gnaden-Quartal und Sterbe-Quarral., Ansprüche der Wittwen, dersonsti-
gen Hinterbliebenen u. der Testamentserben der Iustizbeamten aufdasGnadenquar-
lal. 15*. 19. — III. 301. Berechnung des Gnadenquartals und Sterbequartals
und Bedeutung des Ausdrucks „Hinterbliebene " 16. 9.—III. 302. Ausschließ-
liche Berechtigung der Wittwen vsn Beamten förmiger Collegien zu einem drei-
monatlichen Gnadenquartal, wenn kein Sterbequartal zahlbar ist. 21. 282. —
III. 304.. Versorgte Söhne haben auf Gnadenquartal keinen Anspruch. 24. 313.
— III. 304. Auch den Wartegeld-Empfängern steht das Gnadenquartal zu. 25.
211. — III. 275. Gnadenquartal'und Gnadenmonat von bezogenen Gehaltsent-
schadigungen. 25. 94.— III. 304. daS Gnadenquartal gebührt allen Kindern ei-
nes verstorbenen Beamten. 35.373. — VI. 634. und versorgte Kinder können
nur mit Genehmigung der Ministerien davon ausgeschlossen werden. 38. 385. —
VI. 634. Instruction zur Auslegung und Anwendung der Allerhöchsten Bestim-