Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Rep. 1840 (1840))

CttMllialgesetze. ■— Cn'mistükkosten^FMS.

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• Vergehungen und Verbrechen der beurlaubten Landwehrmänner. 18. 346. — V.
175. Cciminal-Gerichtsstand eines General-Divisionsarztes.-LS. 199. —IV/14.z
der zur Kriegsr-eserve ausgehobenen Rekruten bis zu ihrer Beeidigung, desgleichen
der übrigen Kriegsserve-Mannschaften und fünfjährigen Kriegsreservisten, und Be-
nachrichtigung des Landwehr-Brigade-Commondo's von den gegen die ersteren er-
gangenen Straftrkenntüissen. Söll.— IV.74 u. SO 295. —IV. 15; der mit Ur-
laub entlassenen Ersatz-Mannschaften. 21.301—VI. 16. Begründung des Gerichts-
standes durch ein Dienftvcrhaltniß und Bedeutung des im §. 626 derCriminal-Ord^
nungangeführten festenWotmsitzes. SS. 216.—IV. 141. Begründung dieksWohn-
sitzes durch längern (zweijährigen) Aufenthalt als Arbeiter.' 22.217.—IV. 142.
Führung der Untersuchungen gegen Gensd'armen durch Civilgerichte, wenn kein
Militaraericht am Orte ist, und Disvenlatton von der Zuziehung eines Offiziers
dabei. 1V. 200. — IV. 14 und 23 215. — IV. 15. Circular - Verordnung
wegen Untersuchung und Bestrafung der zur Landwehr und Kriegsreftrve.gehöri-
gen Verbrecher. 21. 159. — IV. 16. Grenzen des Militär - Gerichtsstandes in
Cnminal- und Jnjun'ensachen. 21.360 — IV. 21. Criminal-Gerichtsstand
der Zcughausbeamten. 2*5. 136. — IV. 23. Kompetenz der Untergerschte zur
Abfassung der Erkenntnisse wider beurlaubte Landwehrmänner, und über den Ver-
lust der Nationalcocardc. 28. 122. — IV. 23. . Bei Holzdiebstahlen tritt das
Forum exemtuni nicht ein. 3¥. 11Ö — VII. 7. Gerichtsstand in Untersuchun-
gen »vegen Tumults. 38 431. — VII. 9. Forum mehrerer Verbrecher- wenn
. ein anderer Ort des letzten Verbrechers in der Untersuchung ermittelt wird.' 38.
432. — VII. 7. Anordnung der gemischten Commission bei,Excessen zwischen
Militär- und Civilpcrsonen. 12.190. — VII. 9. Pensionirte Offiziere sivd in
Untersuchungssachen dem Milüar-Gerichtsstände unterworfen. 11.433. —-VIII.
142. Competenz der Civilgerichte bei den von Landwehrmännern während' der
Uebungszeit begangenen gemeinen Verbrechen. 4L. 281. — IX. 8. Gemischtes
Gericbr bei allen gegenseitigen Injurien zwischen Civil- und! .MilitärpersoneÜ.
45.286. IX. 12. Anordnungen wegen Bestellung des Kammergerichts zum
ausschließlichen Gerichtshöfe für alle Verbrechen wider die Verfassung, Ordnung
und Ruhe des Preußischen Staats und der übrigen deutschen Bundesstaaten. 45.
533. — IX. 14. Dieselben Verfügungen für die Rheinprovinz. 45. 559- — IX.
324. Bestimmung desselben Gerichtsstandes auch für die Milirärpersonen bei Ver-
brechen derselben gegen die Verfassung und öffentliche Ordnung. .46. 577. — IX.
15. Criminal-Gerichtsstand der im Civildienft definitiv angestellten ehemaligen
Offiziere vor den Civilgerickten. 45. 539. — IX. 9. Desgleichen der nach Po-
len übergetretenen, .mit Vorbehalt der Dienstpflicht entlassenen Ofsiciere und
der nicht einberufenen Landwehrmänner. 46. 578..-T- IX. 9. Gemischtes Gericht
bei allen, auch geringfügigen, gegenseitigen Injurien zwischen Civil- und Miliraie-
Perfonen. .4?. 380. — XI. 15. Straf-Jurisdictions-Verhältnjffe der Feuer-
werks-Abtheilung. 46. 521.— XI. 14.
S. Gerichtsstand, Amtsentsetzung, Hochverrath, Ministerkäl-Commission, Per-
horrescenz-Gesuche, Schießgewehr, Untersuchungen. .
Criminalgesetze. Ofsicielle Uebersicht der seit dem Tilsiter Frieden erfolgten Ver-
änderungen und Erläuterungen der allgemeinen Criminalgesetze, des Landrechrs
und der Criminal-Ordnung. 5a. 23. — I 313. Fälle, in denen das Preußische
Criminalrecht und die Preuß. Criminal-Ordnung härter sind als das Sächsische
Criminalrecht und der Sächsische Criminalproceß. S. 245. Wünsche und Vor-
schläge, die Criminal-Gesetzgebung betreffend, vom Präsidenten Hurlebusch in
Wolfenbüttel. 13. 401.
S. Amtsvergehen, Justizverfassung, Strafgesetze.
Criminal-Jurisdiclion, s. Criminal-Gerichtsbarkeit, Untersuchungskosten. >
Crimrnalkosten, s. Znjurienproceß, Untersuchungskosten.
Criminalkosten-Fonds., Gültigkeit des.Kosten-Regulativs vom 2. Juli 1588
wegen Anweisung der Criminalkosten auf den Justizfonds.. 3. 24. —IV. 125.
Verbindung der Rechnungen, über den Crimmalfonds mit den Salarieneassen-
' Rechnungen der Obergerichte und Mittheilung eines Abschlusses der Jahresrech-
nungen an die.Regierungen. 13. 51. — IV. 127. Anweisung, aller vom Fiscus
. zu tragenden ÜntersuchungSkosten auf die Criminalfonbs. 13. 49.—IV. 126.
. Wieder-Anweisung derselben auf den Criminalfonds der Ober-Landesgerichke nach
Aufhebung.der,Verwaltung, desselben durch die^ReZierunqen, Rechnungsführung
...und.genaue Prüfung der Llguidätionen. 26. 81. — IV. 156. Zablung der Diä-
ten der Kreiswundärzte aus dem Criminalfonds. ,4S. 556.— VII. 12t. Reise-
/ kosten. euieS Kerthefdigers arme.^ Perbrecher, tragt der Criminaffonds nicht. 18.

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