Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

18.4. Förster, Die Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich. 3., vollständig neubearb. Aufl. von Dr. R. Kann. 2. Bd. 2. Liefg.

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Neue Bücher.

diesen wirtschaftlichen Kämpfen und ist von der Parieistellung darin so
beeinflußt, daß auch die Schrift des Verfassers Beifall oder Widerspruch
finden wird, je nach dem Standpunkt des wirtschaftlich interessierten
Beurteilers. Die vorliegende Besprechung der Schrift kann zu diesen
Fragen nicht Stellung nehmen. Sicherlich ist dem Verfasser in manchen
seiner Ausführungen beizupflichten, die Schrift wird zur Prüfung der
Grundfragen des Patentrechts erneute Anregung geben und wohl auch
zur Klärung beitragen. Sie zeigt, daß man mit einseitig starren
Theorien ein so schwieriges Problem wie das des Patentrechts, in dem
sich die Interessen des einzelnen mit denen der Gesamtheit eng ver-
knüpfen, nicht lösen kann. Gegenseitiges Verstehen und Verstehenwollen
kann allein den Ausgleich geben; wie der Entwurf des Gesetzes in seinen
großen Grundzügen es erstrebt, wird man nur auf der mittleren Linie
Nutzbringendes erreichen können. Die vorliegende Schrift kann ange-
legentlich empfohlen werden. Am Schlüsse der Schrift befindet sich eine
Zusammenstellung der wesentlichsten Veröffentlichungen aus den ver-
schiedenen Gesetzgebungsperioden im allgemeinen sowie den Schriften,
die zu der vorliegenden Arbeit im einzelnen in Beziehungen stehen. Es
sei hierauf besonders verwiesen.
Berlin. Rechtsanwalt Dr. Alfred Gottschalk.

52. Die Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich. Von I)r. A. Förster.
Dritte, vollständig neubearbeitete Auflage von Dr. R. Kann. Zweiter
Band, 2. Lieferung. Berlin 1915. Carl Heymanns Verlag. (4 M.)
Das Werk, dessen früher erschienene Lieferungen hier fortschreitend
angezeigt worden find, ist nunmehr bis zu § 703 ZPO., d. i. bis zum
Schluffe des 7. Buches (Mahnverfahren) gediehen. Die Arbeit ist, wie
nicht anders zu erwarten war, in demselben Geiste, mit derselben Sorg-
falt, Gründlichkeit und Klarheit der Gesetzeserläuterungen, wodurch die
früheren Lieferungen sich auszeichneten, fortgesetzt worden. Die Benutz-
barkeit und der Wert der bereits vorliegenden Teile wird nicht wesentlich
dadurch gemindert, daß bis zur Vollendung des Werkes voraussichtlich
noch geraume Zeit wird vergehen müffen.
Nicht recht glücklich scheint mir im VI. Buche in der Seitenüber-
schrift der Seiten mit geraden Zahlen die Anwendung des nackten Aus-
drucks „Rechtsverhältnisse", der nicht erkennen läßt, um welcherlei Rechts-
verhältnisse es sich handelt (vgl. die gesetzliche Überschrift des VI. Buches).
Ähnlich verhält es sich im 2. Abschnitt des VI. Buches mit der Seiten-
überschrift der Seiten mit ungeraden Zahlen, wo den Worten „Ver-
fahren in Rechtsstreitigkeiten" wenigstens ein „usw." hätte hinzugefügt
werden sollen; denn es handelt sich doch nicht um Rechtsstreitigkeiten
aus dem ganzen Bereiche des VI. Buches.
Leipzig. Reichsgerichtsrat Käst an.

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