18.3.
Kändler, Der staatliche Erfindungsschutz im Lichte moderner Nationalökonomie
Kändler, Der staatl. Erfindungsschutz im Lichte moderner Nationalökonomie. 895
biete. Gerade gegen das Ende des Weltkrieges müffen wir auch im
Deutschen Reiche gewappnet sein, der Notlage von Tausenden tatkräftig
zu begegnen, die im Erwerbsleben stehen oder standen, und denen der
Krieg in der einen oder andern Weise die Grundlagen des wirtschaft-
lichen Daseins erschüttert hat. Eins der Mittel, das in vielen, wenn
auch lange nicht in allen bei der ersten Betrachtung zu seiner Anwen-
dung geeignet erscheinenden Fällen, dazu beitragen wird, an sich noch
lebensfähige Einzelwirtschaften aus unverschuldeter Not zu erretten,
würde der Vorausgleich zur Verhütung des sonst drohenden Konkurse-
bilden. Wird es rechtzeitig und sachgemäß angewandt, so wird damit
durch Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Ein-
zelnen zugleich das Wohl des Gemeinwesens, des Staates, in ausge-
dehntem Maße gefördert. Bei der Ausgestaltung der neuen Einrichtung
würde dem von der österreichischen Gesetzgebung gebotenen Muster im
großen und ganzen unbedenklich gefolgt werden können. Für die rechte
Würdigung aber der hierbei der Gesetzgebung gestellten Aufgaben wie
überhaupt für die Kenntnis und Erkenntnis des neuen Rechtsgebildes
würde die klare und erschöpfende Darstellung des österreichischen Aus-
gleichsrechts, die das vorliegende Werk bietet, von großer Bedeutung sein.
Das Studium des wertvollen Buches kann daher in jeder Beziehung
auch den reichsdeutschen Juristen nur angelegentlich empfohlen werden.
Leipzig. Reichsgerichtsrat a. D. Dr. Peters.
51. Bet staatliche Erfindungsschutz im ikichte moderner Nationalökonomie.
Ein Beitrag zur Reformbewegung im Deutschen Reiche. Von Hermann
Kändler. Berlin 1914. Franz Bahlen. (3 M.)
Zm Streite um die theoretischen Grundlagen des Patentrechts und
infolgedessen in den daraus sich ergebenden höchst praktischen und für
die Bedeutung des Erfindungsschutzes wichtigen Folgerungen vertritt der
Verfasser die sog. nationalökonomische Richtung. Sie steht im Gegen-
satz zu der von ihm sog. materiellrechtlichen (juristischen) Richtung. Die
nationalökonomische Richtung verlangt den Schutz der Erfindung, die
materiellrechtliche den Schutz des Erfinders. Von seinem Standpunkt
aus wendet sich der Verfasser vor allem gegen die Regelung des Er-
finderrechts der Angestellten, so wie der Entwurf des Deutschen Patent-
gesetzes sie ausgestaltet hat. Der Verfasser hebt hervor (S. 16), dafi
die Gegensätze der Anschauungen so unvermittelt seien, daß für eine
wissenschaftlich einwandfreie Klärung der Sachlage Zahre erforderlich
sein würden. Daher fordert der Verfasser, daß die „parlamentarische
Regelung der Angestellten-Erfinderfrage auf einige Zahre hinauszu-
schieben" sei (S. 17), sollen nicht dem neuen Patentgesetz wesentliche
Mängel anhaften. Dieser Gedanke ist m. E. der Grundkern der ganzen
Arbeit. Der Gesichtspunkt der Regelung des Angestellten-Erfinder-
rechtes kann aber unmöglich allein ganz abstrakt wissenschaftlich der einen
oder der anderen der beiden angegebenen Richtungen entnommen
werden; die Frage ist so sehr mit den wirtschaftlichen Kämpfen um das
Angestelltenrecht verbunden, sie ruht so stark auf dem Standpunkt in