Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Die Arglist beim Vertragsschluß unt. des. Berückst der Arglist der Vertreter. 795
nach der Arglist des Bevollmächtigten sei, so führt das Reichsgericht
aus, einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, die Rechtsauffaffung
des Kammergerichts über die Haftung des Geschästsherrn sei irrig,
derselbe habe vielmehr, falls die außervertraglichen Vorspiegelungen
des Bevollmächtigten Eigenschaften des Vertragsobjekts beträfen, was
der Fall sei, für diese Vorspiegelungen geradeso einzustehen, als wenn
der Bevollmächtigte vertragliche Zusicherungen gegeben hätte, der
Kläger könne also verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde,
wenn die Unkosten, die in Wirklichkeit sich über 25 v. H. beliefen,
nur 15 v. H. betrügen (Erfüllungsinteresse).
In seinem zweiten Urteile hat sodann das Kammergericht im
Gegensätze zu seinem früheren Erkenntnisse die Arglist des Bevoll-
mächtigten bejaht und den Klaganspruch gegen beide Beklagte dem
Grunde nach festgestellt. Auf die von den Beklagten erhobene Re-
vision hat dann das Reichsgericht in einem zweiten, nicht veröffent-
lichten Urteile1) die Revision, soweit sie den Geschäftsherrn betraf,
zurückgewiesen, das gegen den Bevollmächtigten gerichtete Urteil da-
gegen unter Zurückweisung der Sache in die Instanz aufgehoben, weil
der Bevollmächtigte, der gar nicht Vertragspartei geworden sei, nicht
auf das Erfüllungsinteresse in Anspruch genommen werden könne,
vielmehr nur insoweit schadensersatzpflichtig sei, als dem Kläger der
Nachweis gelänge, daß er das Grundstück zu billigerem Preise erhalten
hätte, wenn der Bevollmächtigte die von ihm geforderte Auskunft red-
lich erteilt hätte.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist also dem Geschäfts-
Herrn gegenüber rechtskräftig festgestellt. Ob bereits über die Höhe
des Schadens ein Urteil ergangen ist, konnte nicht festgestellt werden.
Nach Lage der Sache wird es dem Geschäftsherrn kaum gelingen,
die Höhe des geforderten Betrags wesentlich herabzudrücken. Über die
Klage gegen den Bevollmächtigten hat schließlich das Kammergericht
ein drittes Urteil gesprochen und die Klage, wie zu erwarten war,
abgewiesen, denn nur in den allerseltensten Fällen wird der dem Kläger
auferlegte Beweis des billigeren Ankaufs geführt werden können.
Als Ergebnis des langwierigen Prozeffes ergibt sich also, daß
der völlig schuldlose Geschäftsherr eine Viertelmillion zahlen muß,
d. h. wenn er kein recht reicher Mann ist, an den Bettelstab gebracht
wird, während die Klage gegen den als arglistig angesehenen General-
bevollmächtigten abgewiesen ist.

*) RG. V. 69/14.

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