Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Kiehl.
handelt, mithin aber aus einem von dem des § 459 wesentlich ver-
schiedenen Tatbestand, und da auch keinesfalls einzusehen ist, weshalb
der Verkäufer gar von der Haftung aus seinem Verschulden dann
frei bleiben sollte, wenn er die Unmöglichkeit der Erfüllung oder
der vollen Erfüllung durch eine schuldhafte Verschlechterung der
Sache herbeigeführt hat. Richtig ist es freilich, daß es im Znteresie
des Verkehrs liegt, die Rechtsverhältnisse aus dem Kaufe, als dem
Geschäfte des täglichen Lebens, tunlichst klar und einfach zu ge-
stalten, zudem auch einer möglichst schnellen Abwicklung Vorschub zu
leisten, welchem Gesichtspunkte tatsächlich die Sondervorschrift des
§ 477 von der kurzen Verjährung Rechnung tragen will. Aber für
möglichst schnelle Abwicklung der Streitigkeiten hat das Gesetz selbst
nur in Hinsicht auf die Rechtsbehelfe des eigentlichen Gewährschafts-
rechtes Sorge getragen, während es schon für den Fall der arg-
listigen Verschweigung der gewöhnlichen Verjährung von 30 Jahren
Raum läßt. Also steht das Gesetz selbst nicht auf dem Stand-
punkte, daß der Käufer bei mangelhafter Erfüllung jedesmal auf
die kurze Verjährungsfrist gewiesen sei. Auch dürfte es dem Jntereffe
des Verkehrs schwerlich widersprechen, wenn dem Käufer für den Fall,
daß der Verkäufer die Leistungsmöglichkeit schuldhaft vereitelt, auch
die hiernach sich ergebenden Rechte der allgemeinen Gesetzes-
vorschriften zugebilligt werden. Das Znteresie des Verkehrs spiegelt
sich doch nur in den berechtigten Interessen des Käufers wie des
Verkäufers wieder. Nicht aber läßt sich das Znteresie des Verkehrs
etwa dem des Käufers derart gegenüberstellen, daß man sagen
dürfte: Der Käufer mag an sich (rein theoretisch gedacht) auch
auf den Schutz des § 325 Anspruch haben, indes ihm diesen
Schutz auch zuzuerkennen, verbietet das Verkehrsinteresie.
Ein weiterer Unterschied zwischen dem Rücktritte gemäß §§ 323,
325 und der Wandlung tritt insofern hervor — hier allerdings
zu ungunften des Käufers, der den Rücktritt wählt —, als der
Rücktritt durch eine erfolgte Verarbeitung oder Umbildung der Sache
stets ausgeschlosien wird (§ 352), die Wandlung dagegen nur be-
dingungsweise (§ 467). Die Beweislast endlich trifft im Falle der
§§ 323, 325 allemal den Käufer, während bei Geltendmachung der
Gewährsansprüche vor Annahme der Leistung — die Zulässigkeit dessen
vorausgesetzt — der Verkäufer zu beweisen hat, daß sein Angebot
ein mangelfreies ist (arZumsntum 6 contrario aus § 363).
Was sodann den Schadensersatzanspruch gemäß § 325

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