Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Neue Bücher.

die Bedeutung dieses sogenannten Nachverfahrens mindestens in großen
Zügen unterrichten. Ohne Hinweis aus das Vollstreckungsurteil und
die Klage betreffend die Unzulässigkeit des Schiedsspruchs wird jeden-
falls dem Laien die rechtliche Bedeutung und Tragweite des Schieds-
spruchs nicht klar werden. Wenn der Vers, ferner die „praktischen"
Schlußfolgerungen für die Handhabung des Gesetzes dem zweiten Teile
seines Werkes Vorbehalten will, so ist das m. E. so unzweckmäßig wie
nur möglich. Soll nicht alle Übersicht verloren gehen und sollen Wieder-
holungen vermieden werden, so ist die praktische Tragweite gleich bei
der Darstellung der Grundsätze des Verfahrens, das in seinem natür-
lichen Aufbau und Fortschreiten zu schildern ist, zu entwickeln, und zum
großen Teile ist das natürlich auch schon in der vorliegenden Abteilung
geschehen.
Soviel über die fehlerhafte äußere Anlage des Buches.
Der Vers, bekennt sich als entschiedenen Gegner der Bestrebungen,
die auf die planmäßige Ersetzung der ordentlichen Gerichte durch Schieds-
gerichte, die Einrichtung ständiger Schiedsgerichte und ihre Fortbildung
zu Eondergerichten gerichtet sind. Nach seiner Ansicht sind die Schieds-
richter nicht Richter und können es nicht sein; sie sollen nicht richten,
sondern schlichten. Es bestehe aber ein weitgehendes Bedürfnis nach
der außergerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten, insbesondere von
vorwiegend technischen Fragen, und es handle sich darum, für seine Be-
friedigung einen Weg zu gewinnen, auf dem eine Gefährdung und
Schädigung der Interessen sowohl für den einzelnen Streitteil, als auch
für die Allgemeinheit nach Möglichkeit vermieden werden. Einen solchen
Weg biete die Ausgestaltung des Schiedsgerichtswesens zu Einigungs-
instanzen und Schlichlungskommissionen, wie solche in den Einigungs-
ämtern für Mieter und Vermieter, Hypothekenschuldner und Hypotheken
gläubiger geschaffen seien (BundesratsVO. vom 15. Dezember 1914,
RGBl. 511). Meines Erachtens ist das vorhandene Bedürfnis nach
Einigungsümtern bereits überreichlich gedeckt und die Ausschaltung der
ordentlichen Gerichte durch solche Einigungsämter nicht weniger bedenk-
lich als die Beiseitedrängung durch Sondergerichte.
Die Streitfrage nach der rechtlichen Natur des Schiedsvertrags
beantwortet der Vers, dahin, daß der Vertrag ausschließlich materiell-
rechtlicher Natur sei und daher dem Privatrecht angehörte, wenngleich er
auf Grund besonderer Gesetzesvorschriften einige Wirkungen prozessualer
Natur äußere (27). Diese Kennzeichnung wird der Proteusnatur des
Vertrags nicht gerecht.*) Daß der Schiedsvertrag, wie es in dem Kom-
*) Die Lösung finde ich mit Oertmann, ZZP. 45 404 darin, daß der
Schiedsvertrag in seinem Cntstehungstatbestand ein vor dem Prozesse liegendes
Rechtsgeschäft ist, dessen Gültigkeitsbedingungen nach bürgerlichem Recht zu
beurteilen sind. Dagegen ist der Vertrag weder nach Inhalt noch nach
Wirkung ein privatrechtlicher. (Hellwig.) Er enthält keine Bestimmung über
die rechtliche Gestaltung des Rechtsverhältnisses, sondern nur über Art und
Form des ihm zuteil werdenden Rechtsschutzes.

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