12.7.
Chemnitius, Der geringe Erlös beim Pfandverkauf, seine Ursache und die Mittel zur Abhilfe
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Neue Bücher.
Vollstreckung in das eingebrachte Gut einer im gesetzlichen Güterstande
lebenden Ehefrau durchzuführen. Besprochen wird namentlich die Vor-
aussetzung, die rechtliche Natur und der Inhalt der gegen den Ehemann
auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu richtenden Klage (ZPO. § 739),
die Streitfrage, ob der Gewahrsam des Mannes an dem eingebrachten
Gute ein Hindernis der Zwangsvollstreckung bildet (für die Ver-
neinung § 58 Abs. 2 der preuß. Geschäftsanweisung für die Gerichts-
vollzieher vom 24. März 1914), und die Rechtslage, die sich bei An-
wendung der §§ 741, 774 ZPO. für den Fall ergibt, daß die Frau
selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt. Empfohlen wird, durch Gesetzes-
änderung den Ehemann wegen Geltendmachung seiner Rechte an dem
eingebrachten Gute in allen Fällen auf den Weg der nur im Falle des
H 774 ZPO. vorgesehenen Widerspruchsklage zu verweisen und den
§ 808 ZPO. dahin zu ergänzen, Daß beim Bestehen der häuslichen
Gemeinschaft der Gewahrsam des Ehegatten dem des Schuldners gleichsteht.
Berlin. Kammergerichtsrat Bo sch an.
26. Der geringe Erlös beim PfanLvrrkauf, leine Ursache und die Mittel
znr Abhilfe. Von 1)r. jnr. Carl Chemnitius, Gerichtsassessor.
München und Leipzig 1915. Duncker & Humblot. (1,50 M.)
Die unwirtschaftlichen Ergebnisse beim Zwangsverkaufe beweglicher
Sachen untersucht der Verf. unter Voranstellung einiger aus dem Leben
genommener Beispiele in anregender und zutreffender Darstellung. Wenn
er die Gründe des geringen Erlöses in subjektive — aus der Unlust
weiterer Schichten des Publikums sich an den Zwangsversteigerungen in
ihrer jetzigen Aufmachung zu beteiligen — und in objektive - aus der
Stellung der zum Pfandverkaufe Berufenen und aus den Fehlern des
Versteigerungsverfahrens — teilt, so geht er hierbei nicht ganz folge-
richtig vor, denn die Gründe für die Abneigung gegen die Beteiligung
liegen in den vom Vers mit Recht hervorgehobenen, später eingehend
behandelten Verfahrensmängeln. Der wichtigste Grund für den geringen
Erlös dürfte in dem Grundsätze des Zuschlags um jeden Preis, dem
Fehlen weiterer Bestimmungen über den Zuschlag und seine Versagung,
sowie über eine individuelle Behandlung der einzelnen Zwangsverkäuse
zu finden sein. Den vom Verf. vorgeschlagenen Mitteln zur Abhilfe,
namentlich auch betreffs eines Mindestgebots, ist im wesentlichen beizu-
treten. Die bisher nur an einigen wenigen Orten erfüllte Forderung
der Einrichtung staatlicher Verkaufsräume und einer sorgfältigeren Aus-
wahl der Vollstreckungsbeamten dürfte ernsthafte Berücksichtigung ver-
dienen, wie überhaupt die verständige Arbeit ein schätzbarer Beitrag für
die wirtschaftlichere, zweckentsprechendere Gestaltung des Pfandoerkaufs
beweglicher Sachen in der Zwangsvollstreckung ist.
Posen. Senatspräsident Juliusberg.