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Neue Bücher.
Rechtsprechung bisher auch ohne die Annahme einer allgemeinen Rechts-
und Parteifähigkeit des naoeiturus ausgekommen. Eine eingehendere
Darstellung der in Betracht kommenden Einzelfragen lag außerhalb des
Rahmens der Aufgabe, die sich der Verf. gestellt hat; sie ist daher
unterblieben. Dagegen hat Eisenmann die Frage der rechtlichen Be-
deutung der künstlichen Befruchtung eingehend erörtert. Diese Frage
hat praktische Tragweite, da in den letzten Zähren wiederholt Fälle
einer erfolgreichen künstlichen Befruchtung nachgewiesen sind. Daß ihre
Vornahme berechtigt ist, wenn der Wanderung des Spermas mechanische
oder chemische Hindernisse im Wege liegen, wird von dem Verf. in
Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung bejaht. Er will im
übrigen in den §§ 1591 und 1717 BGB. den Begriff der Beiwohnung
nicht zu eng gefaßt wissen. Vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus
könne die Beiwohnung keinesfalls als notwendige Voraussetzung für die
Vaterschaft eines Mannes angesehen werden. Entwicklungsgeschichtlich
maßgebend seien nur Sperma und Ovulum. Der Spermaträger sei
„Vater" des Kindes, ob er der Mutier im eigentlichen Sinne beigewohnt
habe, oder ob sein Sperma auf künstlichem Wege auf die Mutter über-
tragen worden sei. Dabei sei es gleichgültig, ob die künstliche Be-
fruchtung mit oder ohne oder sogar gegen den Willen des Vaters er-
folgt sei. Anderenfalls käme man zu unhaltbaren Folgerungen. Denn
niemand bestreite, daß die Genotzüchtigte Mutter im Rechtssinne sei,
und bei ihr sei die Befruchtung sicher wider ihren Willen geschehen.
Meines Erachtens muß und kann der Begriff der Beiwohnung auf den
Fall der künstlichen Befruchtung entsprechend ausgedehnt werden, aber
doch nur dann, wenn jene Handlung auf den Willen des Erzeugers
zurückgeführt werden kann. Daß der subjektive Wille des Erzeugers
häufig nicht auf die Erzeugung, sondern auf das Gegenteil gerichtet ist,
kann als ein durchschlagender Gegengrund nicht angesehen werden,
denn jedenfalls ist die Beiwohnung als solche gewollt. Hierauf allein
kommt es an, während der Wille der genotzüchtigten Mutter unerheb-
lich ist.
Zn erschöpfender Weise stellt der Verf. im Anschluß an die
tzs 168, 211, 217, 218, 222, 223, 367 Abs. 1 StGB, den beson-
deren Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs gegenüber dem bürgerlichen
Rechte fest. Er entscheidet sich aus überzeugenden Gründen unter
Widerlegung der gegnerischen Meinungen dahin, daß als „Mensch"
nach heute geltendem Strafrechte das lebende Kind vom Beginne der
Geburt an anzusehen sei, der Geburtsakt aber nach Beendigung der
naturgemäßen Entwicklung im Mutterleibe mit den Ausstoßungsver-
suchen beginne. An das neue Strafgesetzbuch erhebt er die Forderung,
daß es nicht nur zur Behebung der Streitfrage eine klare, dem Stande
der neueren Physiologie nicht widerstreitende Fassung bringe, sondern
auch in umfassenderer Weise wie bisher dem im Embryo verkörperten
Menschenleben seinen Schutz angedeihen lasse. Er schlägt insbesondere
eine neue Fassung des § 218 StGB, vor, empfiehlt, die fahrlässige Ab-
treibung zum strafbaren Tatbestände zu machen, und spricht sich mit