Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

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Levin.

Wallis die berufsmäßige Vertretung geprüfter Anwälte ausschließlich
Vorbehalten.^)
Im übrigen kennen die Nordischen Reiche in der Mehrzahl
den Anwaltszwang zwar vor keinem Gericht, aber die Freiheit der
Prozeßvertretung ist beschränkt. Jede Partei kann ihre Sache selbst
führen. Will sie sich aber eines Bevollmächtigten bedienen, so muß
es in Dänemark und Norwegen ein ZaZkörer sein.^)
Auch in Rußland ist die Vertretung zwar durch Eltern, Ehe-
gatten, Kinder, Streitgenossen und Güterverwalter schlechthin ge-
stattet. Im übrigen ist die Prozeßvertretung nur den beeidigten
Anwälten (prissjäshnij powjerjenniy) Vorbehalten. Neben ihnen
dürfen Privatanwälte (tschastnij powjerjenniy), die auf Grund
eines Erlaubnisscheins der Friedensrichterversammlung des Bezirks
oder der Palate zugelassen sind, in den vor diesen Gerichten an-
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Rechtsuchende vertreten und
beraten, vor den allgemeinen Gerichten jedoch nur an Orten, an
denen sich nicht die genügende Anzahl beeidigter Rechtsanwälte be-
findet. In den bei den Friedensgerichten zur Verhandlung ge-
langenden Sachen werden auch solche Personen, die kein Zeugnis als
einfache Anwälte besitzen, zugelassen, jedoch nicht in mehr als drei
Sachen im Laufe eines Jahres innerhalb eines und desselben Friedens-
richterbezirks.^^6)
Scharf durchgeführt aus dem Gesichtspunkt des Schutzes rechts-
unkundiger Personen ist das Vorrecht der öffentlichen Rechtsvertreter
auch in den Balkanstaaten.
Nach dem bulgarischen Advokatengesetz vom 16. Dezember 1888
ist die Regelung eine ähnliche wie in Rußland.^)
Nach §7 des serbischen Gesetzes über die Rechtsvertreter
können die Parteien ihre Angelegenheiten vor Gericht persönlich
führen oder sich durch eine andere Person vertreten lassen; nach
ihrer Wahl durch öffentliche Rechtsvertreter oder andere Personen.
Doch muß, falls es sich um eine entgeltliche Vertretung handelt und

34) Zürcher bei Löwenfeld-Reuling, Die internationale Rechtsverfolgung
(1891) I, 119, 469.
3ö) Deuntzer und Getz bei Löwenfeld-Leske (1897) 1, 789 ff.
33) Leuthold, Russische Rechtskunde (1889) 304. v. Bunge, Der baltische
Zivilprozeß nach der Justizreform vom Jahre 1889. Reval (>890) 251 ff.
3') St. Schischmanow bei Löwenfeld-Leske 245.

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