11.6.
Ist das den Beamten gewährte Kündigungsrecht von Mietverträgen bei Versetzung auch gegeben im Falle der Rückversetzung, so daß der Beamte schließlich in demselben Orte bleibt?
Mietkündigungsrecht der Beamten.
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vielen Fällen ihren Zweck verfehlen. Es muß deshalb der Regel
nach als hinreichend erachtet werden, daß ein Käufer die Ware für
den bestimmten Zweck oder zur Deckung desjenigen Bedarfes,
wozu sie nachweisbar dienen sollte, infolge des Lieferungsverzugs
nicht mehr verwenden kann. Die bloße Möglichkeit, daß er in der
Lage ist, die nicht rechtzeitig gelieferte Ware noch in späterer Zeit
anderweit zu verkaufen oder zu verwenden, kann allein an der
Rechtslage nichts ändern. Auch kann es rechtlich keinen Unter-
schied begründen, ob jemand eine Ware bloß deshalb kauft, um
eine bestimmte von ihm bereits übernommene Lieferungsverpflichtung
erfüllen zn können, oder ob er die Ware bereits im voraus und
bloß zu dem Zwecke kauft, um ein bestimmtes, schon gemachtes
oder aller Voraussicht nach noch zu erwartendes Vertragsangebot
betreffs ihrer Weiterlieferung annehmen zu können, vorausgesetzt,
daß, wie angeführt, ein enger ursächlicher Zusammenhang zwischen
beiden Geschäften besteht und in dem einen wie in dem anderen
Falle mit dem Lieferungsverzuge des ersten Verkäufers die Möglich-
keit, die Ware zu dem bestimmten Zwecke zu verwenden, wegfällt.
Die Unterscheidung, welche das Berufungsgericht zwischen den beiden
Fällen zu machen scheint, indem es die Worte: darauf und weil
unterstrichen hat, ist daher nicht gerechtfertigt. Zum Beweise seiner
Behauptung, daß er die 7000 Brotbeutel an einen Privatabnehmer
verkauft habe und sie zur Lieferung für diesen Abnehmer, nämlich
die Firma H., gebrauche, hatte sich Beklagter in der vorgetragenen
Berufungsbegründung auf die Korrespondenz berufen. Auf dieses
Beweiserbieten ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. War
das Beweiserbieten nicht bestimmt genug oder sonst nicht ausreichend,
so wäre nach Lage der Sache die Ausübung des Fragerechts, dessen
Nichtausübung gerügt ist, geboten gewesen. . .
Nr. 39.
Ist das de« Lramten gemährte Lündignngsrecht von Mietverträge« bei
Versetzungen auch gegeben im Faste der Nückversrhnng, so daß der Kramte
schließlich in demselben Grte bleibt?
BGB. § 570.
(Urteil des Reichsgerichts (tll. Zivilsenats) vom 3. Dezember 1915 in Sachen
R., Klägers, wider M., Beklagten. III. 326/15.)
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des preußischen
Kammergerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.