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Kraft-
waltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem
Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet
werden . . . Wegen der Entschädigung steht der Rechtsweg offen."
Einen Anspruch auf Schadensersatz hat aber nur ein rechtmäßiger
Betrieb, d. h. ein solcher, der entweder nicht genehmigungspflichtig
ist oder ordnungsmäßig und zu Recht von der Polizei genehmigt
ist. Daher hat RG. 50, 4 (Entsch. vom 14. Oktober 1801,) keine
Entschädigung zuerkannt, als ein Gewerbebetrieb nachträglich deshalb
untersagt war, weil er nach baupolizeilicher Vorschrift an der
gewählten Stelle nicht hätte gestattet werden dürfen. (Alsdann er-
wächst die Frage, ob nicht ein schuldhaftes, zum Schadensersatz
verpflichtendes Verhalten der Baupolizeibehörde vorliegt.)
Nicht berührt wird durch § 51 die sich aus ALR. II. 17 § 10
ergebende Befugnis der Polizeibehörde, gegen nicht genehmigungs-
pflichtige Anlagen, sofern sie gesetzlichen oder polizeilichen Vorschriften
zuwiderlaufen, selbst bis zur völligen Untersagung der weiteren
Benutzung einzuschreiten (OVG. vom 15. Februar 1904, Reger 25,
211); eine derartige Untersagung rechtfertigt einen Entschädigungs-
anspruch auf Grund des § 51 GewO, nicht. Wohl aber ist § 51
auf nicht genehmigungspflichtige, an sich un beanstand bare An-
lagen anwendbar (OVG. vom 21. Dezember 1903, Reger 25, 27);
die lediglich gesundheitspolizeiliche Untersagung eines — an sich den
gesetzlichen oder polizeilichen Vorschriften nicht zuwiderlaufenden —
Gewerbebetriebs zieht daher einen Entschädigungsanspruch nach sich
(RG. vom 23. Mai 1905, Recht 597, IW. 440).
Die Anwendbarkeit des § 51 GewO, ist daran geknüpft, daß
die Zulaffung der gewerblichen Anlage von der höheren Ver-
waltungsbehörde ausgesprochen ist (RG. vom 10. Januar 1905,
Reger 26, 40). Als Ausnahmevorschrift unterliegt § 51 keiner
ausdehnenden Auslegung; die Untersagung eines einzelnen selb-
ständigen Betriebszweigs einer gewerblichen Anlage oder einer
bestimmten Betriebsweise fällt daher nicht darunter (SächsOVG- vom
11. Dezember 1901, Reger 22, 297; OVG. 14, 330; OVG.
vom 10. Januar 1900, PrVerwBl. 21, 352).
Nicht ausdehnungsfähig ist § 51 auch auf Konzessionen, die
nicht mit gewerblichen Anlagen verbunden finb,76) z. B. Konzessionen
76) Vgl. auch OVG. vom 30. April 1906. PrVerwBl. 29, 562: Polizeiliches
Einschreiten gegen gesundheitsschädliche Geräusche eines Gewerbebetriebs; durch
eine auf Grund des § 33a GewO, erteilte Erlaubnis (zur Veranstaltung von