Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

Die Haftung der Wirte für die Unfälle in ihren Räumen. SS7
Haftung für Ab- und Zugang im einzelnen. DieHaupt-
mängel der Zugänge sind schlechte Beleuchtung und Glatteis. Da das
Reichsgericht nur außervertragliche Haftung annimmt, so behandelt es
auch bloß die Pflichten gegenüber der Allgemeinheit; die Pflichten
gegenüber dem Gaste unterscheiden sich von diesen nicht. Anders
nach unserer Ansicht. Nach unserer Ansicht haftet der Wirt dem
Gaste auch vertraglich. Der Vertrag kann eine we.iter-
gehende Sorgfaltspflicht bedingen, als sie gegenüber der
Allgemeinheit geboten ist. Jedenfalls aber stellen die in denlanzu»
führenden Entscheidungen wiedergegebenen Anforderungen gegenüber
der Allgemeinheit auch die Mindestforderungen dar, wenn man
vertragliche Haftung annimmt.
a) Beleuchtung. Die Beleuchtungspflicht, die allen Personen
obliegt, welche in einem Gebäude einen Verkehr eröffnen, beginnt bei
Eintritt der Dunkelheit und endigt mit dem Aufhören des regel-
mäßigen Verkehrs (RGSt. 14, 362). Die Verpflichtung besteht
auch dann, wenn polizeiliche Vorschriften nicht vorhanden sind (RG.
in SchlHolstAnz. 07, 298). Delius (DJZ. 14, 211) nimmt an,
daß der regelmäßige Verkehr in Mietshäusern gewöhnlich um 10 Uhr
abends ende.
Der regelmäßige Verkehr in Wirtschaften endet später. Wirt-
schaften sind deshalb länger zu beleuchten. Man wird auch an
Wirtschaften größere Anforderungen stellen müffen, da hier ein
dichterer Verkehr herrscht als in Privathäusern (vgl. z. B. IW. 07,
3829). In der Stadt ist an die Beleuchtungspflicht ein ^strengerer
Maßstab anzulegen als auf dem Lande. So genügt es z. B. in
einer kleinen ländlichen Wirtschaft, wenn die Ab- und Zugangs-
treppen durch im Hausflur brennende Lampen mittelbar beleuchtet
werden (IW. I I, 708*). Dagegen darf die Beleuchtung'.der Zu-
gänge auch auf dem Lande nicht gänzlich unterbleiben, es sei^denn,
daß es sich um einen schlechthin ganz unbedeutenden Verkehr handelt
(IW. 08, 451*6). Bleibt ein Gast über die Polizeistunde hinaus,
so muß er damit rechnen, daß die Beleuchtung auf das^allernot-
wendigste beschränkt wird (Recht 07, 505 Nr. 983).
b) Glatters. Ebenso wie eine Beleuchtungspflicht besteht für
den, der einen allgemeinen Verkehr eröffnet hat, eine Streupflicht
bei Glatteis. Die Streupflicht beginnt mit der Zeit des allgemeinen
Verkehrs und erreicht nicht schon mit Einbruch der^Dunkelheit ihr
Ende, sondern mit dem Aufhören des Tagesoerkehrs. Ständiges
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