216
Ebermayer.
den Kriegswucher im weiteren Sinne. Der Gesetzentwurf bedroht
die vorsätzliche Nicht- oder nicht entsprechende Erfüllung eines mit
einer Behörde oder deren Organ für das österreichisch-ungarische
Heer oder für das Heer eines Verbündeten — diese Ausdehnung
gegenüber § 329 sieht auch der KommEntw. zum DStGB. vor,
und v. Olshausen befürwortet in DJJ. 16,108 mit Recht eine
weitere Ausdehnung nach der Richtung, daß auch die von einer
Behörde eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates
geschlosienen Verträge den'* gleichen Schutz genießen sollen — ge-
schloffenen Vertrags über irgendeine Leistung (nicht nur Lieferungs-
verträge) mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und
Geldstrafe bis zu 5000 Kr., und zwar ohne Rücksicht, ob die Tat
zur Zeit eines Krieges begangen wird. Wird aber die Tat unter
besonderen Umständen (in Kriegszeit unter Bestechung von Beamten)
vollführt oder zog sie weittragende schwere Folgen nach sich (Ge-
fährdung der bewaffneten Macht, Schädigung der Interessen der
Kriegsführung, voraussehbarer Tod oder schwere Krankheit eines
Kriegsangehörigen), so bewegt sich das Strafmaß zwischen 5 Jahren
Kerker und Todesstrafe. Auch Fahrlässigkeit wird bestraft; die
Vermittler werden wie nach § 329 Abs. 3 DStGB. zur Verant-
wortung gezogen. Diesen scharfen Strafdrohungen entsprechen die
zivilrechtlichen Bestimmungen: Der Heereslieferant, der mangelhafte
Ware liefert, verliert den Anspruch auf Bezahlung der schon ge-
lieferten, muß den durch die mangelhafte Lieferung entstandenen
Schaden ersetzen und sich gefallen lassen, daß der Staat den ganzen,
sei es auch erst teilweise mangelhaft erfüllten Vertrag und alle mit
diesem Lieferanten geschloffenen Verträge» aufhebt, wobei der letztere
auch für den Preisunterschied aufzukommen hat zwischen den von
ihm angebotenen und den anderweitig beschafften Waren. Sowohl
die zivil- wie die strafrechtlichen Bestimmungen haben rückwirkende
Kraft.
Zum Schluffe sei noch zweier Bekanntmachungen erwähnt, die
im Zusammenhänge mit dem Kriegswucher stehen: Die Bek. über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen vom 25. Sep-
tember 1915 (RGBl. 607) mit der ergänzenden Bek. vom 4. No-
vember 1915 (RGBl. 728) und die Bek. zur Fernhaltung un-
zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (RGBl. 603).
Nach ersterer werden zur Schaffung von Unterlagen für die