Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 60 (1916))

20.8. Die vertragsmäßige Haftung des Verkäufers einer mangelhaften Sache gegenüber dem Käufer schließt die Haftung aus unerlaubter Handlung gegenüber einem Dritten nicht aus, der durch die Sache beschädigt worden ist

Vertragshaftung gegenüber dem Käufer, Deliktshaftung gegenüber Dritten. 1011
erkenntnifses. Da er vielmehr in Kenntnis aller in Betracht kom»
menden Tatsachen das bestätigende Anerkenntnis abgegeben hat, so
ist es unerheblich, ob er diese Tatsachen früher rechtlich anders
beurteilt hat als im gegenwärtigen Rechtsstreite.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Ansprüche nur
noch insoweit aufrechterhalten, als sie im Rahmen des HaftpflG.
begründet sind. Insoweit aber liegt, wie aus vorstehenden Aus-
führungen erhellt, ein rechtsgültiges und den Beklagten bindendes
Anerkenntnis vor, das sich freilich nicht auf die Höhe des geltend
gemachten Leistungsanspruchs bezieht.
Dagegen ist der Rechtsstreit, soweit es sich um diesen Anspruch
handelt, dem Grunde nach, und soweit das Feststellungsbegehren in
Frage kommt, in vollem Umfange zur Entscheidung reif (§ 565
ZPO.)-

Nr. 90.
Sir vertragsmäßige Haftung des Verkäufers einer mangelhafte« Sache
gegenüber dem Käufer schließt die Haftung ans unerlaubter Handlung
gegenüber einem Sritten nicht aus, der durch dir Sache beschädigt worden ist.
BGB. § 823.
(Urteil des Reichsgerichts (VI. Zivilsenats) vom 19. April 1916 in Sachen K.,
Klägerin, wider H., Beklagten. VI. 47/16.)
Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des preußischen
Oberlandesgerichts zu Düsseldorf aufgehoben.
Tatbestand:
Die Klägerin ist am 9. September 1911 zu W. im Dienste
des Z. von einer diesem kurz vorher von dem Beklagten gelieferten
5 w hohen, beweglichen Freistelleiter, auf der sie im Garten Obst
pflücken wollte, samt der Leiter zu Boden gefallen und hat sich schwer
verletzt. Sie nahm mit der Behauptung, der Unfall sei durch die
mangelhafte Beschaffenheit der Leiter verursacht worden, den Be-
klagten auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch. Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht den Schadens-
ersatzanspruch der Klägerin, soweit er sich auf die ihr abgetretenen
Rechte des Käufers Z. aus dem Kaufverträge stützt, wegen Ver-
jährung zurückgewiesen (§§ 463, 477 BGB.).

64*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer