Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

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s) In den Fällen hkttgege«, wo di« Pächter «in Erb»
- oder Leibgewinnrecht, so wie dar Eigenthum der
Gebäude behaupten, und der Gutsherrschast kein
weiteres Recht aiK die Erhebung der Pacht ein»
raumen, wogegen sich die Gutsherrschaften thcils
auf Erwerbüngs-Docuchente, theils auf die alten
Hypothekenbücher beziehen, muß, gleichgültig ob
die betreffenden Colonien im alten Hypothekenbuch
für die Gutöherrschaft eingetragen worden, auch
ob Schulden gegen dieselbe angemclbet worden
oder nicht, die Berichtigung des Hypochekenwesens
bis zur definitiven Regulirung der gutehcrrlichen
- und bäuerlichen Verhältnisse ausgesetzt werden.
3) Bei Erbpachtsgütern kann von der, sich auf eine
Ministeria!-Verfügung gründenden, ganz allgemei-
nen, Bestimmung des Circulars vom 12. Juni c.
nur in sofern eine Ausnahme Statt finden, als
di« betreffenden Erbpachkscvntracte entweder seit
der Wiedereinführung des Landrechts geschlossen
sind, oder bei altem Verhältnissen der Art, die
Interessenten dahin Übereinkommen wogten, neu«
ErbpachtS-Contracte, unter Beobachtung dir dies-
fälligen Bestimmungen der jetziges Gesetze, abzu»
schließe».
Der Umstand, daß das' Erbpachtsverhältniß nicht
bestritten wird, ist hingegen keineswegs hinreichend, um
eine Ausnahme: von der Regel jenes Circulars gesetzlich
zu begründen.
Cleve, den 4. Sept. ihr8. ' '
- Kinigl. Preuß. Oberlanbesgericht. "
' v. Müntz. ,

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