Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

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Herzogs von Pomerellen, MestewinS desII., verainlaß-
ten die Stande des Landes, welche einen glüheadrn
Haß auf die rechtmäßigen Landeserben der Herzoge aus
Wolgast geworfen hatte», weil sie die deutschen Anfieb.
ler begünstigten, ihren Landesherrn, dasRecht der Nach-
folge seinem Schwestersohn, dem Herzog Primislav ^
den H. von Polen, zu übertragen, welcher sich auch gleich
nach seinem Lode in Besitz des Landes setzte; die Mär.
ker machten ebenfalls Ansprüche aufPomerellen, sie fingen
einen Krieg an, welcher wiederum einige Theile und de.
sonders den nördlichen Kreis der Neumark in ihre Ge-
walt brachte; späterhin im Jahre 1402 ward sie an die
deutschen Ordensritter verkauft, und.im Jahre i455 wie-
derum vom Churfürstea Friedrich H. eingelöfet.
Eben so blieben die Wenden im Beeskow- und
Storkowschett Kreise und einem Theil der Lausitz wohnen,
wo sich, noch Nachkömmlinge derselben in ihren Men
Sitten, und unverttlischt niit den Deutschen, erhalten
haben. '
Diese kurze Geschichte soll zeigen, daß sich die kan.
deSverfassung und das bäuerliche Verhaltniß in der Meu-
mark und Uckermark ganz anders wie in dem übickgen
Theil der Marken gestalten mußte. Daher kam es dirnn,'
daß in beiden Kreisen die Leibeigenschaft im strengsten
Sinne vorherrschend war, wogegen in der Mittelnnark,
Altmark und Priegnitz ein weit milderes Verhaltniß statt
finden mußte. Man ist weit entfernt zu behaupten, daß
die strenge Leibeigenschaft etwas eigenthümklcheö der ZLen-
den gewesen sey, vielmehr sieht zu glauben, baß den m-

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