Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

7.1. Ueber die Erblichkeit der Bauernhöfe in der Neumark

Zog

■ , I. . .. V.
Ueber Hie Erblichkeit der Bauernhöfe
in der Neumark.

^ Dom
Justitiarkus der Pommerschen General-Commission,
' Oeconomis-Commisiionsrath Kretfchmar in
Stargard.

. Bei -er Ausführung deS Edikts vom i^ten Sep,
tember i6n kommt die so lange streitige Frage:
ob die Bauern in der Neumark erbliche Besitz«
ihrer Höfe sind?
als höchst wichtig von Neuem zur Entscheidung, denn
es hangt von dieser wiederum diejenige ab, ob die Neu«
märkschen Äauern zu der Classe der im ersten Abschnitt
deö Edikts bezeichneten, oder zu denen im zweiten Ab-
schnitt benannten'Besitzern büWrlicher Nahrungen gehören,
ob sie diesemnach ein Drittel oder die Hälfte ihrer Lan-
dungen zur Entschädigung des Gutsherrn abtreten
. müssen, und ob sie auf.alle diejenigen Vorzüge Anspruch

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