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Die Einziehung rückständiger Hypothekenzinfen be-
treffend. ,
<A- G- s. Thl. L tit. XXVIII. §. 15.)
Der von dem Königlichen Oberlandesgerlcht in dem
Bericht vom 9. d. M. in Beziehung auf das Patent,
weg- n Wiedereinrichtung des Hnpothekenwesens im Groß,
herzogthum Posen, so wie im Culm» und Michelauschen
Kreise und in der Stadt Thorn vorgetragene Zweifel
erledigt sich folgendergcsialt.
Das tz. iL. Tit. 28. Thl. I- der Allgemeinen Ge-
richtsordnung vorgefchriedene Verfahren, wegen Einzie-
hung rückständiger Hypotbekenzinfen, fetzt die Existenz
eines nach unserer Hypvrhekenordnung eingerichteten
HypochekenbuchS voraus. Hieraus folgt, daß das z. i§.
Tit. 28. Th!. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung vor,
geschriebene Mandaten Verfahren auf Beitreibung rück-
ständiger Zinsen anS den in den ehemaligen Warschau-
schen Hyporhekenregistern eingetragenen Schuld ^Instru-
menten nicht angewendet werden kann. Dagegen aber
hat es kein Bedenken, den gewöhnlichen Executiv-Pro,
zeß einjuleiten, sobald eine gültige Notariats. Urkunde
der Forderung zum Grunde liegt. -
Berlin, den 26. Juni i8lg.
Der Justiz-Minister
An
das Königliche Oberlandesgerlcht
, iu Marienwerder- .
v. Kircheisesi.
V
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