Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

Pflicht zur Unterhaltung der Schulgebäude.

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lassung ihrer Lehrkräfte eingeräumt habe, so ist damit dem Einwande
der Beklagten ein Sinn beigelegt, den er, soviel ersichtlich, nicht haben
soll. Die Beklagte hat nirgens auch nur angedeutet, daß sie nach
der bezeichneten Richtung gegenüber der Regierung sich zu einer
Schmälerung ihr an sich zustehender Rechte verstanden habe, der
Sinn ihres geltend gemachten Vorbringens ist vielmehr, wie kaum
zweifelhaft sein kann, der, sie habe zu der Zeit, als die Klägerin als
Lehrerin für die Volksschulen in Deutsch-Wilmersdorf angestellt
worden sei, überhaupt kein Recht zur Besetzung der Lehrerstellen
gehabt, die Bestellung der Lehrer habe vielmehr nach den bestehen-
den gesetzlichen Bestimmungen allein der Regierung in Pots-
dam zugestanden, und dementsprechend sei von der letzteren die An-
stellung der Klägerin erfolgt. Es hat indes davon Abstand genommen
werden können, eine Klarstellung nach der Richtung, wie in dieser
Beziehung die Verhältnisse in Deutsch-Wilmersdorf liegen bezw. im
Jahre 1900 gelegen haben, anzuordnen (vergl. A. L.R. II. 12
i$§ 22, 23, Geschäftsinstruktion für die Regierung vom 23. Oktober
1817 tz l8, Schneider und von Bremen, Das Volksschulwesen rc.
Bd. 1 S. 606 ff., Bd. 2 S. 68 ff., Giebe-Hildebrandt, Verordnungen
betreffend das Volksschulwesen rc., 5. Ausl. S. 248 ff.), und ebenso
kann von einer Erörterung der Frage abgesehen werden, ob, wenn
das Besetzungsrecht bezüglich der Lehrerstellen allein der Regierung
zugestanden hat und dementsprechend die Anstellung der Klägerin
erfolgt ist, gleichwohl die Beklagte als diejenige öffentlich-rechtliche
Korporation zu gelten hätte, in deren Diensten die Klägerin zur
Zeit des Unfalls gestanden hat. Denn zu einer Beachtung der Re-
vision würde, auch wenn dies zu verneinen wäre, nicht gelangt
werden können, weil der von der Vorinstanz an zweiter Stelle geltend
gemachte Entscheidungsgrund zu billigen gewesen ist.
Nach der oben bereits erwähnten Bestimmung in Art. 25 der
Verfassung werden die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und
Erweiterung der öffentlichen Volksschulen von den Gemeinden auf-
gebracht, und zwar bewendet es insoweit gemäß Art. 112 bis zu
dem Erlaffe des in Art. 26 in Aussicht gestellten Gesetzes bei dem
bisherigen Rechte. Danach liegt in dem jetzt in Frage stehenden
Rechtsgebiete gemäß §§ 37 und 29 A. L.R. II. 12 die Unterhaltung
der Schulgebäude an sich der sogenannten Schulsozietät, der durch
den Schulvorstand vertretenen Schulgemeinde, ob (Giebe-Hildebrandt
a. a. O. S. 808 ff., Schneider und von Bremen a. a. O. Bd. 2

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