Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

Pflicht zur Unterhaltung der Schulgebäude.

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Landgericht hat die Klage gegenüber der Firma C. A. L. abgewiesen,
dagegen unter Abweisung der Klage wegen des geforderten Mehr-
betrags die beklagte Gemeinde verurteilt, der Klägerin 4042,64 M.
nebst Zinsen zu zahlen, sie von ihrer Schuld bezüglich der 145 M. zu
befreien und anzuerkennen, daß sie verpflichtet sei, der Klägerin allen
weiteren aus dem Unfälle vom 15. Dezember 1900 entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-
gc wiesen.
Entsch eidungsgründe:
Nach den einwandfreien tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
ist das am 15. Dezember 1900 umgestürzte Tafelgestell in ganz
unzureichender Weise an der Wand befestigt gewesen und allein
hierin die Ursache des Unfalls zu suchen, ein mitwirkendes eigenes
Verschulden der Klägerin dagegen nicht dargetan.
Die danach allein in Betracht kommende Frage, ob die beklagte
«Gemeinde für den durch die mangelhafte Befestigung der Tafel ent-
standenen Schaden aufzukommen hat, ist von der Vorinstanz aus
;weifachen Gründen bejaht worden, einmal weil die Beklagte gemäß
^ 618 des B.G.B. vermöge des zwischen ihr und der Klägerin be-
stehenden Dienstverhältnisses für die ordnungsmäßige Einrichtung der
Schulgerätschaften zu sorgen gehabt habe und insoweit nach § 278
des B.G.B. auch ein der Firma C. A. L. zur Last fallendes Ver-
schulden vertreten müsse; weiter aber auch deshalb, weil sie selbst
durch eigenes Verschulden die der Klägerin widerfahrene Körperver-
letzung verursacht habe. Sie habe nämlich die im Verkehr erforder-
liche Sorgfalt außer acht gelassen, insofern von ihren Organen ver-
absäumt worden sei, bei Abnahme der Tafeln deren Befestigung zu
prüfen, und nachdem noch vor dem Unfälle bei einer anderen Tafel
deren unzureichende Befestigung zutage getreten sei, die Befestigung
der übrigen Tafeln zu untersuchen.
Die Revision zieht zunächst die Annahme, daß zwischen der Be-
klagten und der Klägerin ein Dienstverhältnis bestanden habe, in
Zweifel, da die letztere nicht von der Beklagten, sondern von der
Staatsbehörde angeflellt worden sei.
Zn der Tat sind die Ausführungen des angefochenen Urteils
nach der erwähnten Richtung nicht einwandfrei. Die Erteilung des
Unterrichts in den Elementarschulen ist nach den in den Art. 20 bis
26 der Preuß. Verfaffung ausgesprochenen Grundsätzen eine Aufgabe,

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