Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

11.17. Ist die Vorschrift der §§ 567, 568 Z.P.O., wonach die Zulässigkeit der Beschwerde von der Höhe der Kosten abhängt, auf Bescherden des Fiskus in Kostensachen auch dann anwendbar, wenn das Landgericht in erster Instanz infolge seiner im § 39 Ausf.Ges. zum B.G.B. bestimmten ausschließlichen Zuständigkeit über einen 300 M. nicht übersteigenden Anspruch erkannt hat?

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Einzelne Rechtsfälle.

gesetz Ersatzbestimmungen enthalte, so wird diese Meinung durch die
ausdrückliche Bestimmung im § 8 des preuß. Fürsorgeges-, entsprechend
dem § 8 des Reichsfürsorgeges. vom 15. März 1886, widerlegt,
und soweit der Aufsatz diese Ansicht aus der Entstehungsgeschichte
des Reichsfürsorgegesetzes herleiten will, genügt es, auf die schlagende
Widerlegung dieser Austastung in den Gründen des Berufungsurteils
zu verweisen und nur noch hervorzuheben, daß nicht, wie der Auf-
satz behauptet, der Antrag: „Die Verletzten haben außerdem Anspruch
auf Ersatz der Kosten des Heilverfahrens" in der Kommission an-
genommen, sondern im Gegenteil abgelehnt ist.
Die Revision war hiernach, wie geschehen, als unbegründet
zurückzuweisen.

Nr. 58.
Äst die Vorschrift der 88 967. 568 I.P.O.. wonach die ZulSfstgkeit der
Leschwrrde von der Höhe der Kosten ab hängt, auf Ärschwrrden des
/lskus in Kostenfachr» auch dann anwendbar, wenn das Landgericht
in erster Instanz infolge feiner im 8 39 Ausf.Gef. zum G.V.G. bestimmten
ausschließlichen Inständigkeit über einen 300 M. nicht übersteigenden
Anspruch erkannt hat?
Beschluß.
In Sachen der Gemeinde Mariendorf, Klägerin,
gegen
den Preußischen Steuerfiskus, Beklagten,
hat das Reichsgericht, VII. Zivilsenat, in der Sitzung vom
2./Z. Februar 1904 auf die weitere Beschwerde des Be-
klagten gegen den Beschluß des Preuß. Kammergerichts zu
Berlin vom 22. Januar 1904 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. (VII. B.
44/1904.)
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist durch einen bei dem Kammergerichte
zugelassmen Rechtsanwalt in Gestalt einer diesem Gericht einge-
reichten Beschwerdeschrist, also in gesetzlicher Form eingelegt. Ihrer
Zulässigkeit steht aber entgegen, daß, während nach § 568 Abs. 3
in Verbindung mit § 567 Abs. 2 der Z.P.O. gegen die auf Be-
schwerde ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die
weitere Beschwerde nur bei Vorhandensein einer den Betrag von
100 M. übersteigenden Beschwerdesumme stattfindet, der angefochtene

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