Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

11.16. Sind nach dem preuß. Beamten-Fürsorgegesetze vom 18. Juni 1887 nur die nach Wegfall des Diensteinkommens dem Verletzten entstehenden Heilungskosten zu ersetzen?

Preuß. Beamten-Fürsorgegesetz.

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zu stellen. Kläger verlangen damit Entschädigung in den Formen
des Enteignungsverfahrens und nach den Grundsätzen desselben.
Zu diesem Behufe fordern sie von der Beklagten die Vornahme
der ersten dazu erforderlichen, ihnen selbst nicht zustehenden Schritte.
Die privatrechtliche Natur des Anspruchs wird durch die ihm so gege-
bene Gestalt nicht beseitigt. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist
auch bisher nicht bezweifelt, daß an sich privatrechtliche Entschädigungs-
ansprüche dadurch, daß sie in der hier vorliegenden Gestalt auf-
treten, ihres genannten rechtlichen Charakters nicht entkleidet werden.
Hervorzuheben ist auch hier, daß die Frage der Begründetheit der
Ansprüche außer Betracht bleibt.

Nr. 57.
Sind nach dem preuß. Leamten-Mrsorgrgesehr vom 18. Juni 1887 nur
die nach Wegfall des Diensteinkommens dem Verletzte» entstehenden
Heilungskosten ;« ersehen?
l Urteil des Reichsgerichts (III. Zivilsenat) vom 15. März 1904 in Sachen des
Lokomotivführers H., Klägers, wider den preuß. Eisenbahnfiskus, Beklagten.
III. 449/1903.)
Die Revision des Klägers wider das Urteil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Kiel ist zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, welcher wegen eines im Dienste erlittenen Unfalls
mit den höheren Pensionssätzen des preußischen Beamten-Fürsorgeges.
vom 18. Juni 1887 pensioniert ist, verlangt im gegenwärtigen
Prozesse die Erstattung von Heilungskosten, die er vor seiner Pen-
sionierung aufgewandt hat. Das Berufungsgericht hat ihn in
Übereinstimmung mit dem ersten Richter mit diesem Anspruch ab-
gewiesen, weil nach dem genannten Gesetze nur die nach Wegfall
des Diensteinkommens dem Verletzten noch entstehenden Heilungs-
kosten ihm zu ersetzen seien, im übrigen aber alle Nachteile durch die
gewährten höheren Pensionssätze abgegolten sein sollten. Diese
Ausführung entspricht dem klaren Wortlaute des Abs. 4 des § 1 des
genannten Ges. Wenn demgegenüber die Revision nochmals auf
den bereits in der Vorinstanz angezogenen Aufsatz in den Blättern
für Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts 1903 S. 3 ff., 13 ff.
verweist, in welchem auszuführen versucht wird, daß das Reichshaft-
pflichtgesetz nur insoweit außer Kraft gesetzt sei, als das Fürsorge-

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