11.
Aus der Praxis
11.1.
Braucht ein Verschulden des Klägers in einem Urteile,l durch das über den Grund des Aufspruchs erkannt wird, nur festgestellt zu werden, wenn dadurch eine gänzliche Befreiung des Beklagten vom Schadenersatz herbeigeführt wird?
Aus der Praxis.
Einzelne Rechtsfälle.
Nr. 42.
Lraucht rin Verschulden des Klagers in einem Arteile, durch das über
den Grund des Anspruchs erkannt wird, nur festgestellt zu werden,
wenn dadurch eine gänzliche Äefreiung des Geklagten vom Schaden-
ersätze herbeigeführt wird?
B.G.B. § 254.
(Urteil des Reichsgerichts (VII. Zivilsenat) vom 26. Februar 1904 in Sachen
P., Beklagten, wider H., Kläger. VII. 527/1903.)
Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des thür. Ober-
landesgerichts zu Jena aufgehoben und die Sache in die II. In-
stanz zurückverwiesen.
Entscheidungs gründe:
Der auf Gewährung von Schadensersatz gerichtete Klaganspruch,
welcher in den beiden Vorinstanzen für dem Grunde nach gerecht-
fertigt erachtet wurde, ist darauf gestützt, daß der Kläger, ein
Porzellanfabrikant, bei der Beklagten, die eine Mineralmühle betreibt,
Feldspat zum Zwecke der Verarbeitung zu Porzellan hat schroten
lasten, und daß dieser Feldspat, weil die Schrotung unter Gebrauch
eiserner Stampfen geschah, durch die an das zu mahlende Material
kleine Eisenteilchen abgegeben würden, infolge der dadurch herbei-
geführten Unreinheit der geschroteten Masse zur Porzellanfabrikation
nicht zu verwenden war. Das Berufungsgericht hat, ohne eine Fest-
stellung in der Richtung zu treffen, ob die Beklagte, wie vom
Kläger behauptet worden, bei der Bestellung auf die Vermeidung
solcher Unreinheit aufmerksam gemacht war, die Pflicht der Be-
klagten, den fraglichen Mangel zu vertreten, in folgender Weise be-
gründet: Es dürften, wie nach dem Gutachten der vernommenen
Sachverständigen vorliege, eiserne Maschinen zur Zerkleinerung von
Feldspat, der zum Weißbrennen dienen solle, nur benutzt werden.