Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

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Zwangsvollstreckung in Alternativobligationen.

hat es auf Grund des vollstreckbaren Schuldtitels gehabt. Hat er
es nach dem Beginne der Zwangsvollstreckung unverändert oder in
modifizierter Gestalt behalten oder ist es auf den Gläubiger als
wirkliches Wahlrecht übergegangen? Es wäre ein zum mindesten
„verdrehter" Gedanke — dieser Ausdruck stammt von Stammler *)
— auf Grund des § 264 ein Schuldverhältnis zu konstruieren, bei
welchem sowohl Gläubiger wie Schuldner das Wahlrecht haben.
Stammler, den wir zuletzt zitierten, hilft uns auch aus
der Not. Der von ihm gezeigte Ausweg ist höchst einfach: „In
dem Augenblicke, da nach den Sätzen der Zivilprozeßordnung die
Zwangsvollstreckung von dem Gläubiger begonnen wird, geht das
Wahlrecht auf ihn über. Durch die von ihm getroffene Wahl kon-
zentriert sich das Schuldverhältnis. Der Schuldner hat neben
diesem die alternative Ermächtigung, sich noch durch eine der
übrigen Leistungen zu befreien."
Die Ansicht Stammlers kann man wohl als die herrschende
bezeichnen. Es haben sich ihr ohne weitere Motivation angeschloffen:
Franz Leonhards) Matthias) Oertmann,^) Enneccerus-Lehmann,^)
Kipp,6) Dernburg,?) Otto* 2 * 4 * * 7 8 * * *) und Chamizer^) — letzterer allerdings
im Gegensätze zu den anderen mit ausführlicherer logischer Begründung.
Unentschieden, ob pro oder contra Wahlrechtsübergang auf den
Gläubiger, sind Staudinger/o) Cosack,^) @nbemann12) und Stein.
*) „Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren".
Berlin 1897. S. 137.
2) In Jherings Jahrbüchern, Band 41 „Die Wahl bei der Wahlschuld". S. 4.
3) „Lehrbuch des Bürgerlichen Rechtes". Berlin 1899. Band 1 S. 300.
4) „Das Recht der Schuldverhältnisse." Berlin 1899. S. 138.
6) „Das Bürgerliche Recht". Marburg 1909. Band I S. 382.
°) Windscheid-Kipp, „Lehrbuch des Pandektenrechts". Frankfurt a./M.
1900. 8. Ausl. Band II S. 25.
7) „Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reiches und
Preußens". Halle 1899. S. 99 Anm. 12.
8) „Das Recht der Schuldverhältnisse des Bürg. Gesetzb." im Sachs. Archiv.
Band VIII S. 664.
®) „Natur, Gebiet und Grenzen der Wahlschuld". Leipziger Jn.Diss. 1902.
S. 72 und 73.
„Kommentar zum B.G.B." München 1899. Band II S. 25.
") „Lehrbuch des deutschen Bürgerlichen Rechtes" 4. Ausl. Jena 1903. S.309.
12) „Einführung in das Studium des Bürg. Gesetzb." 5. Ausl. Berlin 1899.
S. 510 und 511.
u) Gaupp-Stein „Die Zivilprozeßordnung". Tübingen und Leipzig 1901.
Band II S. 521. 5. Aufi.

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