Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

10.3. Die Zwangsvollstreckung einer Alternativobligation bei Wahlrecht des Schuldners : Ein Beitrag zur Auslegung des § 264 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zwangsvollstreckung in Alternativobligationen.

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Bleibt die Praxis der höchsten Gerichte, wie bisher, bei der
Zulassung des Zessionärs, so werden die darin liegenden Gefahren
nicht anders als durch Einführung einer bereits an anderer Stelle^)
befürworteten neuen gesetzlichen Vorschrift auszugleichen sein.

19.
Die Zwangsvollstreckung einer Alternativ obligatio« bei
Wahlrecht des Schuldners.
(Ein Beitrag zur Auslegung des § 264 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.)
Von Herrn vr. jur. Ernst Rieß in Breslau.
Der § 264 B.G.B. gehört in seinem ersten Absätze zu den
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die der Auslegung
große Schwierigkeiten in den Weg stellen. Unklarheiten mannig-
facher Art enthüllen sich nicht erst bei eindringlichem Studium der
Norm, sondern schon bei aufmerksamer Lektüre des Wortlauts, der
folgendermaßen lautet:
„Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor
dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger
die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf
die andere Leistung richten. Der Schuldner kann sich jedoch, so-
lange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum
Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner
Verbindlichkeit befreien."
Am Eingänge des Paragraphen heißt es: „Nimmt der wahl-
berechtigte Schuldner rc.* Dann geht es weiter: „so
kann der Gläubiger .... nach seiner Wahl die Zwangsvoll-
streckung auf die eine oder andere Leistung richten. Und schließlich
findet sich noch der Passus: „solange nicht der Gläubiger die ge-
wählte Leistung.empfangen hat."
Wir spüren hier schon das Dilemma, in das wir bei der Aus-
legung geraten: Es erhellt aus dem Wortlaute des § 264 nicht
zweifelsfrei, wer von beiden, der Gläubiger oder der Schuldner, in
der rechtlichen Situation des § 264 das Recht der Wahl für eine
der geschuldeten Leistungen hat. Nur einer von ihnen kann das
Wahlrecht bei der Zwangsvollstreckung ausüben. Der Schuldner

b°) Gruchots Beiträge, Bd. XXXXVI S. 253.

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