Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

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Abstrakte Rechtsgeschäfte.

bewirken soll, kein Streit sein kann, beginnt der Zweifel immer da,
wo jenes Geschäft der angeblichen Rechtsübertragung widerstreitet.^)
Hier müßte wiederum bei der Zession der Zedent anders wollen
können, als er beim Grundgeschäfte will.
Nur beizutreten ist Stammler,^) wenn er in den Bestimmungen
des B.G.B. über Abtretung keinen Grund für die Zulassung einer
Zession von der hier fraglichen Beschaffenheit findet. Mit dieser
Erwägung wird aber deshalb wenig geholfen sein, weil man auch
schon früher unter der „Zession" außer der Form auch den mate-
riellen Inhalt des Geschäfts mitverstanden hat.^) Es wird aber
zugegeben werden müssen, daß, wie früher schon bei der aetio man-
data, wenn auch zu wesentlich anderen Zwecken, so jetzt bei der
fiduziarischen Zession das Prozeßrecht zur Herbeiführung von Wir-
kungen benutzt wird, welche im Zivilrecht anscheinend keine Grund-
lage haben.
Ein rechtfertigender Grund für die in tatsächlicher Übung
stehende Zulassung des Inkasso-Mandatars, welcher übrigens noch
häufiger im Wechselprozeß in Gestalt des Inkasso-Indossatars vor-
kommt, wird in gesetzlichen Vorschriften nicht zu finden sein. Auch
eine Analogie mit denjenigen Fällen, wo jemandem, obgleich er
nicht als Rechtsinhaber in materiellem Sinne gelten kann, doch
wegen eines gesetzlich ihm zustehenden Verfügungsrechts die Stellung
der Prozeßpartei kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften eingeräumt
ist,2«) wird sich schwerlich durchführen lassen. Die Behauptung, daß,
wie dies hinsichtlich der Geltung des Schuldbekenntnisses auf Grund
einer Abrechnung wahrscheinlich ist, 29) auch hier eine rechtsbildende
Wirkung des Gewohnheitsrechts anzuerkennen sei, läßt sich wohl
nicht aufstellen.
2i) Der Gedanke, daß die Zession nicht vom Grundgeschäfte losgelöst werden
kann, rechtfertigt auch die Ansicht von Dernburg (Bürgerliches Recht, Bd. I
S. 429, 430) und Windscheid-Kipp (Pandekten, Bd. I S. 230 Anm. 10), daß die
Verpfändung einer Forderung in Form der Zession nicht die Wirkungen der
Rechtsabtretung begründet.
**) Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren, § 54 S. 53.
31) Daß das Wesen der Zession schon im gemeinen Rechte so aufgefaßt
wurde, beweisen die Monographien von Mühlenbruch S. 457 und von Schmidt,
Bd. II S. 259, 366.
M) Zu vergl. Gaupp-Stein, Zivilprozeßordnung, Vorbem. 1 zu § 50 und
Anm. 7 daselbst, sowie die dort Zitierten, insbes. Schott, Armenrecht S. 63 ff.
**) Klingmüller, Begriff des Rechtsgrundes, Heft 6 S. 67 in Leonhards
Studien.

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