Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 48 (1904))

6.41. Groschuff-Eichhorn-Delius, Die preußischen Strafgesetze. 2. Aufl.

6.42. Von Hippel, Willensfreiheit und Strafrecht

6.43. Kronauer, Kompendium des Bundes-Strafrechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Groschuff - Eichhorn - Delius, Die preußischen Strafgesetze.

187

39.
Die preußische« Strafgesetze. Zweite, gänzlich neubearbeitete und vermehrte
Auflage. Erläutert von A. Groschuff, weil. Senatspräsidenten beim
Kammergericht, ®. Eichhorn, Senatspräsidenten beim Kammergericht,
und Dr. H. Delius, Landgerichtsrat. Zweite Auflage. Erste Liefg.
Berlin, 1903. Otto Liebmann. <M. 4,—, komplett ca. M. 20,—.)
Nachdem wir vor kurzem die dritte Auflage der Stengleinschen
Nebengesetze des Reiches anzeigten, sind wir heute in der glücklichen
Lage, mitzuteilen, daß auch die längst ersehnte neue Auflage des ent-
sprechenden Groschuffschen Werkes zu erscheinen begonnen hat. Baldige
Folge der späteren Lieferungen wird versprochen. Zweck und Bedeutung
des Werkes ist jedem, den es angeht, so vertraut, daß eine weitere
Darlegung erübrigt. Die vorliegende erste Lieferung enthält: Gesetze
zum Schutze des Eigentums, zum Schutze des Staates und der öffent-
lichen Ordnung und allgemein polizeilichen Charakters — darunter z. B.
das Fürsorgeerziehungsgesetz. Die seit der ersten Auflage teilweis
reichlich — z. B. zum Vereinsgesetz — ergangenen Entscheidungen sind
bis in die neueste Zeit berücksichtigt. Delbrück.
40.
Kompendium dep Lundrs-Slrafrechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Nachgesührt auf das Jahr 1902 von O. Kronauer, Bundesanwalt,
Bern. Zürich, 1903. Art. Institut Orell Füßli. (M. 6,—.)
Verfasser hat sich, wie es in der Vorrede heißt, bemüht, in dem
Buche alles zu vereinigen, was gegenwärtig auf dem Gebiete des
materiellen Strafrechts und der Strafprozeß ordnung des Bundes in
Rechtskraft besteht, und auszumerzen, was aufgehoben oder obsolet ge-
worden ist. Ein Kommentar ist nicht gegeben, sondern nur der Text der
Gesetze und Verordnungen. Ein alphabetisches Sachregister erleichtert
den Gebrauch. Delbrück.

41.
Willensfreiheit und Strafrecht. Von vr. Robert von Hippel, o. ö. Professor
der Rechte an der Universität Göttingen. Berlin 1903. I. Guttentag.
(M. 0,75.)
Die Schrift ist ein in der psychologisch-forensischen Vereinigung in
Güttingen gehaltener Vortrag. Verfasser ist Determinist und kommt
zu dem Ergebnisse: Die strafrechtlichen Grundbegriffe VerantwortlichkÄt,
Schuld, Zurechnungsfähigkeit und Vergeltungsstrafe werden vom Deter-
minismus anerkannt. Dies wird jedem Praktiker richtig und nicht neu
erscheinen, was übrigens Verfasser selbst nicht behauptet. Nicht für
richtig halte ich den Satz, daß in Grenzfällen infolge der ungeschickten
Formulierung mit der „freien Willensbestimmung" im § 51 Psychiater

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